Ich hatte ja schon häufiger berichtet, dass bei mir im Laufe der Zeit eine ganze Menge Anfragen zu gebührenrechtlichen Problemen eingehen, wovon ja auch mein „RVG-Rätsel“: „Ich habe mal eine Frage…..“ lebt. Und ich freue mich dann immer, wenn ich später zu meinen Antworten dann noch Reaktionen bekomme und höre, was aus den Problemen eigentlich geworden ist und ob/wie sie gelöst wurden.
Eine solche Antwort hat mich dann vor ein paar Tagen erreicht, und zwar zu: Ich habe da mal eine Frage: Verwarnungsgeldangebot angenommen –> Zusätzliche Verfahrensgebühr? und zu meiner Antwort: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Verwarnungsgeldangebot angenommen –> Zusätzliche Verfahrensgebühr?.
Der Kollege hatte auf der Grundlage meiner Antwort die im Streit befindliche Nr. 5115 VV RVG gegenüber der RSV – lassen wir dahin gestellt, welche es war – weiter (für den Mandanten) geltend gemacht. Da die RSV eine Zahlung weiterhin hartnäckig verweigert hat und auch der Mandant dann nicht verstand, letztlich Honorarschuldner des Kollegen zu sein, hat der dann Mahnbescheid beantragt. Der Mandant hat die Sache weiter verfolgt und hat sich an die „Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft“ in Berlin gewendet. Von der hat der Mandant dann Post bekommen und der Kollege die Abschrift dieses Schreibens.
In dem teilt die Schlichtungsstelle – unterschrieben von der Schlichterin Frau Dr. Jaeger – dem Mandanten u.a. mit:
„Meines Erachtens hat der Antragsgegner die Erledigungsgebühr zu Recht angesetzt. Diese entsteht u.a. dann, wenn ein Bußgeldbescheid nach einem Einspruch zurückgenommen und gegen einen neuen Bußgeldbescheid kein Einspruch eingelegt wird. Aufgrund der Stellungnahme des Antraggegners hat die Behörde sogar von dem Erlass eines Bußgeldbescheides abgesehen und nur ein Verwarngeld verhängt, das Sie dann akzeptiert haben. Damit hat der Antragsgegner die Erledigungsgebühr verdient.“
Das bedeutete: Die Schlichtungsstelle teilt meine Auffassung und wendet die Nr. 5115 VV RVG unausgesprochen analog an. Das freut mich dann. Wirft allerdings ein Problem auf: Wie zitiert man die Schlichtungsstelle?
1. Unter Burhoff.de den Volltext des Schreibens der Schlichtungsstelle veröffentlichen.
2. Im Kommentar die Onlinefundstelle zitieren.
🙂
Naja, Jaeger, zitiert nach Burhoff online Blog „Wie zitiert man die anwaltliche Schlichtungsstelle?“ ist wahrscheinlich etwas zu lang. 😉