In § 13 Abs. 2 StVO heißt es: Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2) oder einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1 und 314.2) oder bei den Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben, ist das Halten und Parken nur erlaubt
- für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und,
- soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.
Um die Nr. 2 ging/geht es im AG Lüdinghausen, Beschl. v. 20.04.2015 – 19 OWi-89 Js 399/15-25/15. Da hatte der Betroffene die Parkscheibe im Seitenfenster der Fahrerseite seines Pkw angebracht, was „nach der Rechtsprechung durchaus für § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO („gut lesbar“) ausreichen kann (vgl. a. OLG Naumburg NZV 1998, 168).“
Die Sicht auf die Parkscheibe darf jedoch nicht eingeschränkt sein. Das war aber offenbar der Fall, da sich an der Seite des Fahrzeugs ein Beet befand. Das hat die Sicht deutlich eingeschränkt, unmöglich war sie aber nicht. Das AG hat daher Verfahren „nur“ nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.