Ist zwar noch Feiertag heute, aber es soll dann – nach den vielen (?) Beiträgen in eigener Sache – jetzt trotzdem schon wieder ein wenig gearbeitet werden. Schon, um wieder warm zu laufen. Und dann ist/war die Antwort auf:Ich habe da mal eine Frage: Zwei zusätzliche Gebühren oder: Nr. 4141 VV RVG und Nr. 5115 VV RVG? m.E. auch nicht schwer.
Denn: Die Nr. 4141 VV RVG ist in der Konstellation nicht entstanden. Das Verfahren ist als Strafverfahren geführt worden. Daher entstehen nur Gebühren nach Teil 4 VV RVG. Etwas anderes wäre es natürlich, wenn das Strafverfahren eingestellt, die Sache dann an die Bußgeldbehörde abgegeben wird und die dann das Bußgeldverfahren einstellt. Dann entsteht die Nr. 5115 VV RVG, weil dann auch ein Bußgeldverfahren anhängig war.