Aschenbecher fehlte – 135.000 €-Pkw geht zurück

entnommen wikimedia.org Urheber ??? ??????

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Es liegt zeitlich schon ein wenig zurück, dass die PM des OLG Oldenburg zum OLG Oldenburg, Urt.  v. 10.03.2015 – 13 U 73/14 – über die Ticker gelaufen ist. Jetzt habe ich den Volltext gefunden und kann zu der Entscheidung posten. Im Verfahren ging es um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Neuwagen, der bei einem Toyota-Händler zum Preis von 135.000 € gekauft worden war.  Als der Wagen ausgeliefert wurde, stellte sich heraus, dass er nicht über einen fest installierten und beleuchteten Aschenbecher verfügte. Die Käuferin hatte früher beim gleichen Händler das Vorgängermodell gekauft. Das OLG ist davon ausgegangen, dass auch für das neue Modell zwischen den Parteien ein „Aschenbecher“ fest vereinbart war. Wegen des Fehlens hat die Käuferin dann Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangt und beim OLG Recht bekommen:

Hier hat der Geschäftsführer der Klägerin anlässlich der Nachfrage des Zeugen H. ausdrücklich betont, dass das Raucherpaket ganz wichtig sei. Vor dem Hintergrund dieser Äußerung haben die Parteien vereinbart, dass das Fahrzeug hinsichtlich des Raucherpakets so ausgestaltet sein sollte wie das Vorgängermodell, also mit einem fest installierten und beleuchteten Aschenbecher. Unter diesen Umständen kommt die Annahme einer unerheblichen Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht in Betracht.

Bei dem Fehlen eines fest installierten und beleuchteten Aschenbechers handelt sich auch nicht um einen Aspekt, der als bloße Bagatelle und deshalb – ausnahmsweise – dennoch als unerheblich anzusehen wäre. Vielmehr sind die für einen Raucher nicht unerheblichen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die die Klägerin in der Klageschrift und der Berufungsbegründung aufgezeigt hat (bei Dunkelheit kann wegen der fehlenden Beleuchtung der Aschenbecherdose nicht „abgeascht“ werden, ohne das Fahrzeug zu verschmutzen; die Zigarette kann wegen der fehlenden Passform der Aschenbecherdose während der Fahrt nicht abgelegt werden; außerdem ist die Möglichkeit, Getränkedosen und -becher abzustellen eingeschränkt, weil eine Getränkehalterung durch die Aschenbecherdose belegt ist). Anders als die Beklagte meint, kann man dies jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Wichtigkeit des Raucherpakets von der Käuferin besonders betont worden ist, nicht mit der Begründung als unerheblich abtun, es handele sich nur um geringfügige Einschränkungen des „Rauchkomforts“.

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