Man kennt den „Reichsbürger“, man kennt den „Reichsführerschein“, nun gibt es offenbar auch das „Reichskraftfahrzeugkennzeichen“. Das war für mich so lange neu/unbekannt, bis ich auf das VG Stuttgart, Urt. v. 29.01.2015 – 8 K 4792/14 – gestoßen bin. Da ging es um eine Betriebsuntersagung für einen Pkw. Die Klägerin hatte beide Kennzeichentafeln ihres Pkw mit einem Aufkleber beklebt, und zwar hatte sie über das (blaue) Europazeichen eine „Reichsflagge“ – Farbenfolge schwarz, weiß, rot mit einem Großbuchstaben „D“ im weißen – mittleren – Feld – geklebt. Der Betrieb ist ihr dann unter Hinweis auf § 10 FZV untersagt worden. Dagegen dann die Klage, die beim VG keinen Erfolg hatte.
Die Leitsätze aus dem doch recht umfangreichen Urteil:
„Die obligatorische Einführung des Euro-Kennzeichens zum 01.11.2000 durch die 32. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.07.2000 (BGBl. I Nr. 34 S. 1090) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Verwendung des Euro-Kennzeichens ist in den Fällen, in denen ein Fahrzeug neu zugelassen wird, Kennzeichen neu zugeteilt oder Kennzeichenschilder ersetzt werden, zwingend vorgeschrieben. Der Zustand eines Kraftfahrzeugs, bei dem das Euro-Feld des Kennzeichenschildes mit einem Aufkleber in den Farben der „Reichsflagge“ (Farbenfolge schwarz, weiß, rot) mit einem Großbuchstaben „D“ im weißen – mittleren – Feld überklebt ist, ist deshalb nicht vorschriftsgemäß im Sinne der Fahrzeugzulassungsverordnung. Es darf auf öffentlichen Straßen nicht betrieben werden.“
Muß ich heute Mittag gleich dem Italiener meines Vertrauens erzählen!
Der hat nämlich aus Nationalstolz das „D“ mit einer kleinen „Tricolore“ überklebt.
ist dann wohl besser. ich habe dann eine Pizza gut. 🙂