Die Frage vom Karfreitag: Ich habe da mal eine Frage: Werden Mehrkosten einer blinden Pflichtverteidigerin erstattet? war wirklich „speziell“. Denn ich habe der Kollegin, meine ich, nicht so richtig weiterhelfen können.
Rechtsprechung zu der Problematik habe ich nicht gefunden. So einen Fall wie der geschilderte hat es also offenbar noch nicht gegeben (oder?). Auch der „Rechtspfleger meines Vertrauens“ mein Co-Kommentator Volpert hatte so etwas noch nicht und konnte mir nicht weiterhelfen. Nur so viel:
Die Erstattung der Reisekosten der Begleitung über Nr. 7003 ff. VV RVG dürfte problematisch sein, weil die Bestimmungen nur für den Rechtsanwalt gelten. Ich/Wir habe(n) der Kollegin geraten, die Problematik auf jeden Fall im Vorhinein mit dem Gericht in Ulm zu klären. Vielleicht lasse sich da etwas über eine Entscheidung nach § 46 Abs. RVG erreichen. Mindestens über eine analoge Anwendung des JVEG sollte man da etwas klären können, so mein Co-Kommentator.
Und: Die Kollegin ist dem Rat gefolgt und hat einige Zeit später mitgeteilt, dass „alles gut“ ist und die Mehrkosten übernommen werden.