„Weiter geht es“ …..wenn der Vorsitzende das in der Hauptverhandlung sagt, dann sollte man als Verteidiger reagieren. Zumindest, wenn man sich im Ablehnungsverfahren bewegt und es um die Frage geht, ob nach einem Befangenheitsgesuch die Hauptverhandlung fortgesetzt werden soll oder nicht (§ 29 StPO). Das ist das Fazit aus dem BGH, Beschl. v. 24.05.2014- 4 StR 444/14. Da hat die Frage zwar keine entscheidungserhebliche Rolle gespielt, aber der BGH weist (noch einmal) auf seine Rechtsprechung im BGH, Urt. v. 14.02.2002 – 4 StR 272/01 – hin.
„Die Rüge des Angeklagten H. , das Landgericht habe gegen § 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO verstoßen, weil es am 10. Verhandlungstag die Hauptverhandlung nach einem Befangenheitsgesuch des Mitangeklagten G. fortgesetzt habe, ist jedenfalls unbegründet. Denn die Entscheidung der Vorsitzenden, von § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen und die Hauptverhandlung fortzusetzen, lässt angesichts des ersichtlich unbegründeten Befangenheitsgesuchs einen Ermessensfehler nicht erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2002 – 4 StR 272/01, NStZ 2002, 429 Rn. 10). Auf die Frage, ob der Angeklagte H. diese Rüge überhaupt noch zulässig erheben konnte, nachdem er die Fortsetzungsentscheidung der Vorsitzenden – anders als der Angeklagte G. – in der Hauptverhandlung nicht nach § 238 Abs. 2 StPO beanstandet hat, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2002 – 4 StR 272/01, NStZ 2002, 429 Rn. 9 mwN).“
Solche Hinweise sollte man als Verteidiger immer im Blick haben, man muss ja als Verteidiger nicht derjenige sein, bei dem es „darauf ankommt“.