Prüfungsfrage: Wie macht sich ein Arbeitnehmer strafbar, der nach dem Ausscheiden die ihm vom Arbeitgeber überlassene Tankkarte privat weiter benutzt?

entnommen wikimedia.org Urheber joho345

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Folgender Sachverhalt – in der Praxis vielleicht gar nicht so selten- lag dem OLG Koblenz, Urt. v. 02.02.2015 – 2 OLG 3 Ss 170/14 – zugrunde: Der Angeklagte war seit April 2009 bei der Geschädigten als Auslieferungsfahrer beschäftigt und erhielt für diese Tätigkeit eine S.-Tankkarte seines Arbeitgebers. Nachdem diese (erste) Karte aufgrund Zeitablaufs ungültig geworden war und er sie zurückgegeben hatte, gelangte eine weitere S.-Tankkarte in seinen Besitz, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihm diese ein verantwortlicher Mitarbeiter der Geschädigten ausgehändigt hatte. Diese Tankkarte, die zum Tanken an Tankstellen des Anbieters Shell auf Kosten der Geschädigten berechtigte, nutzte er für dienstlich veranlasste Tankvorgänge bis zu seinem Ausscheiden aus der Firma. Wegen verschiedener  Vorgänge, die Gegenstand eines Strafverfahrens wegen veruntreuender Unterschlagung waren, kündigte die Geschädigte das Arbeitsverhältnis Anfang Oktober 2012 und forderte den Angeklagten auf, sämtliche noch in seinem Besitz befindlichen Arbeitsmittel zurückzugeben. Dieser behielt die in seinem Besitz befindliche Tankkarte jedoch zurück, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sie zunächst vergaß und erst später in seinem Portemonnaie wieder entdeckte. Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt Ende des Jahres 2012 fasste er dann den Entschluss, die Tankkarte für sich zu verwenden, wobei ihm bewusst war, dass er hierzu gegenüber der Geschädigten nicht befugt war. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er dies deswegen tat, weil er der Auffassung war, ihm sei die Lohnzahlung für den Monat September 2012 zu Unrecht vorenthalten worden. Unter Einsatz der Tankkarte verschaffte sich der Angeklagte in der Zeit vom 7. Januar bis zum 7. Mai 2013 bei verschiedenen Tankstellen in 43 Fällen insgesamt 3.790 Liter Diesel im Wert von insgesamt 5.334,92 Euro, den er für einen Preis von 0,80 bis 0,90 Euro pro Liter an Dritte weiterverkaufte. Der Geschädigten, die als Karteninhaberin für die vom Angeklagten veranlassten Tankvorgänge aufkommen musste, entstand hierdurch ein Schaden in Höhe von 5.334,92 Euro.

Das LG hat den Angeklagten frei gesprochen. Dagegen die Revision der StA, die beim OLG Koblenz keinen Erfolg hatte. Das OLG sagt:

  • Kein (vollendeter oder versuchter) Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB, da der Angeklagte die Geschädigte in Bezug auf die hier verfahrensgegenständlichen Tankvorgänge, die allesamt nach seinem Ausscheiden aus der Firma erfolgten, nicht im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB getäuscht hat. Er hat ihr gegenüber weder ausdrücklich noch konkludent zum Ausdruck gebracht, die Tankvorgänge seien beruflich veranlasst gewesen.
  • Und: Auch kein Computerbetrugs in der hier allein in Betracht zu ziehenden Tatvariante der unbefugten Verwendung von Daten (§ 263a Abs. 1, 3. Alt. StGB), denn die mit der Benutzung der Tankkarte verbundene Einwirkung auf das Datenverarbeitungssystem durch den Angeklagten erfolgte nicht unbefugt im Sinne des § 263a Abs. 1, 3. Alt. StGB. Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist in den Fällen des Einsatzes von Codekarten die für die Erfüllung von § 263a StGB zu fordernde Täuschungsäquivalenz nur dann gegeben, wenn der Täter die Karte gefälscht, manipuliert oder mittels verbotener Eigenmacht erlangt hat. Die nur im Innenverhältnis abredewidrig erfolgte Benutzung einer im Außenverhältnis wirksam überlassenen Codekarte stellt keine für § 263a StGB erforderliche täuschungsgleiche Handlung dar (vgl. BGH, 1 StR 412/02 v. 17.12.2002 – BGHR StGB § 263a Anwendungsbereich 1 ; 1 StR 482/03 v. 31.3.2004 – NStZ 2005, 213 ; OLG Celle, 1 Ws 277/10 v. 5.11.2010 – NStZ 2011, 218 für Tankkarte; OLG Köln, Ss 624/90 v. 9.7.1991 – NJW 1992, 125< 126 f.> für EC-Karte; LG Bonn, 32 Qs 144/99 v. 18.6.1999 – NJW 1999, 3726 für Mobilfunkcodekarte; Fischer, aaO. Rn. 13; Schönke/Schröder-Perron, aaO. Rn. 16; Küpper, jurisPR-StrafR 6/2011 Anm. 3; LK-StGB-Tiedemann/Valerius, 12. Aufl. § 263a Rn. 55; Brand/Hotz, JuS 2014, 714 <716>).
  • Eine Strafbarkeit wegen Untreue gemäß § 266 StGB hat die Strafkammer mangels Vorliegen einer qualifizierten Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten zutreffend verneint (vgl. auch OLG Celle, aaO. Rn. 6 mwN).
  • Auch eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Missbrauchs von Kreditkarten gemäß § 266b Abs. 1 StGB kommt nicht in Betracht. Für eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 266b StGB fehlt es jedenfalls an einer Tathandlung in Gestalt des Missbrauchs der Karte, die nur darin gesehen werden kann, dass der berechtigte Karteninhaber sein rechtliches Können im Außenverhältnis unter Überschreitung des rechtlichen Dürfens im Innenverhältnis zum Kartenaussteller ausnutzt.
  • Der Angeklagte hat sich auch nicht wegen Unterschlagung des von ihm mit der Tankkarte bezahlten Kraftstoffs strafbar gemacht (§ 246 Abs. 1 StGB). Die Übertragung des Eigentums an dem Kraftstoff (§ 929 Satz 1 BGB) erfolgte nicht an die Geschädigte, sondern an den Angeklagten selbst, wobei es den Tankstellenbetreibern nur auf die durch die ordnungsgemäße Verwendung der Tankkarte gesicherte Bezahlung ankam; wer Eigentümer des Kraftstoffes wurde, war ihnen gleichgültig. Fragen des Innenverhältnisses zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten als Karteninhaberin berührten die Tankstellenbetreiber nicht (vgl. OLG Celle aaO. Rn. 11).

So richtig schön was für die Prüfung.

2 Gedanken zu „Prüfungsfrage: Wie macht sich ein Arbeitnehmer strafbar, der nach dem Ausscheiden die ihm vom Arbeitgeber überlassene Tankkarte privat weiter benutzt?

  1. Pingback: OLG Koblenz zur privaten Nutzung einer Tankkarte durch ehemaligen Arbeitnehmer | Verkehrsrecht Blog

  2. Max Mustermann

    „Für eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 266b StGB fehlt es jedenfalls an einer Tathandlung in Gestalt des Missbrauchs der Karte, die nur darin gesehen werden kann, dass der berechtigte Karteninhaber sein rechtliches Können im Außenverhältnis unter Überschreitung des rechtlichen Dürfens im Innenverhältnis zum Kartenaussteller ausnutzt.“

    Ist mir gerade nicht einleuchtend.
    Im Innenverhältnis wurde die Tankkarte trotz Aufforderung nicht zurückgegeben und der Arbeitnehmer auch entlassen worden.

    Der „Verfügungsspielraum“ des rechtlichen Dürfens sollte somit gleich null sein.

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