Am vergangenen Freitag hatte ich das Posting: Wie ist das mit den Gebühren im Klageerzwingungsverfahren? veröffentlicht, das mit der Frage abgeschlossen hat, ob die Abrechnung/Ansicht der Staatskasse in dem Sache richtig war. Nun, dazu gibt es einen Beschluss, nämlich den OLG Koblenz, Beschl. v. 08.08.2014 – 1 Ws 56/14. Und: M.E. nur zum Teil richtig,w as das OLG da gemacht hat. Dazu kurz:
- Zutreffend ist der Ansatz des OLG, dass es sich bei den „durch das Verfahren über den Antrag veranlassten Kosten“ i.S. des § 177 StPO, die von einer Kostenentscheidung des OLG nach § 177 StPO erfasst werden, immer nur um die im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung/Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 2 StPO entstandenen Kosten handeln kann. Die demgegenüber vom Kollegen in der Frage und auch gegenüber dem OLG vertretene andere Auffassung, dass sich nämlich die Kostenentscheidung des OLG nicht lediglich auf das Klageerzwingungsverfahren, sondern auf das gesamte Strafverfahren beziehe, würde dem Wortlaut der Vorschrift des § 177 StPO widersprechen.
- Zutreffend ist die Entscheidung des OLG auch noch insoweit, wenn ihr (inzidenter) die Annahme zugrunde liegt, dass auch der Verteidiger des Beschuldigten im Klageerzwingungsverfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abrechnet und für ihn grds. die Gebühren Nr. 4100, 4104 VV RVG entstehen. Zutreffend ist es auch, wenn das OLG davon ausgeht, dass dann, wenn der Rechtsanwalt den Beschuldigten zuvor auch schon im Ermittlungsverfahren verteidigt hat, für dessen Tätigkeiten im Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 2 StPO nicht zusätzliche Gebühren entstehen. Vielmehr werden diese Tätigkeiten – ebenso wie z.B. Tätigkeiten des Verteidigers in einem Beschwerdeverfahren durch die allgemeinen Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG mitabgegolten.
- Unzutreffend ist die Entscheidung des OLG aber, wenn einfach festgestellt wird, dass „keine durch das Klageerzwingungsverfahren veranlassten erstattungsfähigen Gebühren angefallen“ seien. Richtig ist, dass keine besonderen Gebühren(tatbestände) angefallen sind und die Tätigkeit des Verteidigers im Klageerzwingungsverfahren durch die für seine Tätigkeiten im (Ermittlungs)Verfahren entstandene (Verfahrens)Gebühr Nr. 4100 VV RVG abgegolten wird. Das OLG übersieht aber, dass die Tätigkeit im Klageerzwingungsverfahren zu einem Mehraufwand des Verteidigers geführt hat, der im Zweifel zur Folge hat, dass deshalb die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG höher innerhalb des Rahmens zu bemessen ist als sie ohne diese Tätigkeiten zu bemessen wäre. Insoweit gilt dasselbe wie für die Abrechnung von Beschwerden im Bereich von Teil 4 VV RVG. Das OLG hätte also die sog. Differenztheorie anwenden und einmal die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG mit Klageerzwingungsverfahren und einmal ohne Klageerzwingungsverfahren ermitteln müssen Der Unterschiedsbetrag wären durch das Klageerzwingungsverfahren veranlasste erstattungsfähige Gebühren i.S. des § 177 StPO gewesen und würden durch die Kostenentscheidung des OLG erfasst und wären damit von der Antragstellerin zu erstatten.
404….
Bitte was soll mir das sagen?