Tja, lieber Kollege, was soll man da sagen, habe ich nur gedacht, als ich mich an das Beantworten der Frage gemacht habe, die der Kollege gestellt hatte. Das ist nämlich nicht mehr viel zu retten. Zu der Frage heißt es bei Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 7. Aufl., 2013, Rn. 2168:
„Der wirksame Rechtsmittelverzicht erfasst, wenn die Erklärung nicht eingeschränkt wird, nicht nur die gegen das Urteil an sich zulässigen Rechtsmittel, sondern auch die gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung gem. § 464 Abs. 3 zulässige sofortige Beschwerde (u.a. KG NStZ-RR 2007, 55; Meyer-Goßner/Schmitt, § 302 Rn. 17 und § 464 Rn. 21, jew. m.w.N.).“
Allerdings gilt das nur, wenn das Anfechtungsrecht bekannt ist. Davon wird man aber bei einem Rechtsanwalt wohl ausgehen dürfen (vgl. dazu das KG). Da bleibt dann nur, dass der Verteidiger vorträgt, er habe die Möglichkeit der Anfechtung nicht gekannt. Ob ihm das das Gericht glauben wird, bezweifle ich . Kommt aber ggf. auf den Verteidiger an. 🙂
Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2015 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…
Wenn man siche diese Peinlichkeit geben möchte.