Die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Das Exequaturverfahren, das unbekannte Wesen ist m.E. im Grunde wirklich ganz einfach. Man muss nur wissen, wo man suchen muss. Das habe ich dem Kollegen dann auch geschrieben. Er hatte zwar das richtige Gespür – nämlich, dass die Nrn. 4200 ff. RVG nicht so richtig passen, nur: Dann ging es nicht mehr weiter 🙂 . Also:
Die vom Kollegen erbrachten Tätigkeiten werden nicht nach Teil 4 VV RVG abgerechnet, sondern nach Teil 6 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 VV RVG. Entstanden ist wohl (nur) eine Nr. 6100 VV RVG.Eine Grundgebühr entsteht nicht. Der Kollege muss also alle Tätigkeiten über die Verfahrensgebühr abrechnen. Und wann das nicht reicht – wovon angesichts des Umfangs seiner Tätigkeiten auszugehen ist – bleibt ihm als Pflichtverteidiger nur, einen Antrag nach § 51 RVG zu stellen. Na ja, und das beim OLG Frankfurt…..
Zu den Gebühren nach Teil 6 VV RVG gibt es übrigens meinen Aufsatz aus StRR 2010, 144. Der ein oder andere kann ihn vielleicht gebrauchen.