Über das Forum auf Burhoff-Online erreichte mich vor einiger Zeit folgende Frage:
Gegen den Mandanten läuft ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfes der Körperverletzung. Im Rahmen dessen erfolgte eine Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung (§ 81 b 1. Alt StPO). Hiergegen haben wir Widerspruch eingelegt und einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über diese Anordnung gestellt. Das AG bestätigte die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung.
Hiergegen haben wir Beschwerde eingelegt. Das LG hat die Beschwerde verworfen.Ich bin mir nicht sicher, ob ich hier – da wir ja bereits mit der Verteidigung beauftragt sind – für diesen Mehraufwand eine besondere Gebühr bekommen oder ob ich dies nur im Rahmen von § 14 RVG berücksichtigen kann. …“
Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2015 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…
Pingback: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie wird der Aufwand “erkennungsdienstliche Behandlung” bezahlt? – Burhoff online Blog
Wie lange hat denn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim AG gedauert?
Woher soll ich das wissen?