Am vergangenen Sonntag hatte ich eine Frage zu einer verfahrensrechtlichen Situation, die nicht zum täglichen anwaltlichen Einerlei gehört und damit auch gebührenrechtliche Probleme aufgeworfen hat. Es ging um das sog. Exequaturverfahren. Der Kollege fragte:
Ich wende mich mit der Bitte um Hilfe in einer Gebührenrechtlichen Angelegenheit an Sie, weil ich nach Durchsicht des RVG, der Kommentierung und des Internets leider nicht weitergekommen bin und denke, dass es sich dem Grunde nach nicht um einen atypischen Fall handelt.
Ich bin einem in Taiwan inhaftierten Mandanten vom LG FFM „analog 140 II StPO“ als Pflichtverteidiger für das Exequaturverfahren beigeordnet worden, weil dieser in Taiwan zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, und nunmehr seine Überstellung nach Deutschland begehrt.
Ich kann nunmehr nicht erkennen, ob ganz „normal“ Gebühren des Verteidigers abgerechnet werden, oder eben nur die Gebühren aus der Strafvollstreckung, wobei ich die von mir geleisteten Tätigkeiten nicht in der Aufzählung der Nr. 4200 Nr. 1-3 wiederfinden kann, da es sich bei der Umwandlung der ausländischen Strafe weder um eine Aussetzung oder Erledigung eines Strafrestes handelt, noch es sich um Sicherungsmaßnahmen aus dem Bereich der Unterbringung handelt.
Eine Verfahrensgebühr für „sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung“ gem. Nr. 4204/4205 erscheint mir demgegenüber etwas dürftig.
Der Verfahrensgang gestaltete sich wie folgt:
1.) Die StA beantragte die ausländische Strafe in einer bestimmten Art und Weise festzusetzen und im Inland nach Überstellung zu vollstrecken.
2.) Hierauf wurde seitens des Unterzeichners eine ausführliche schriftliche Stellungnahme abgegeben, in der insbesondere die Umwandlungsmaßstäbe §§ 54,55 IRG erörtert wurden und die Haftbedingungen vor Ort diskutiert wurden als Grund für eine Anrechnung in einem bestimmten Maßstab.
3.) Das LG FFM hat sodann mit Beschluss dem Antrag der StA im wesentlichen stattgegeben.
4.) Seitens mir wurde sodann eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss verfasst
5.) Hierauf hat die Generalstaatsanwaltschaft FFM repliziert und einen erweiterten Antrag gestellt
6.) Ich habe hiergegen sodann wiederum ausführlich Stellung genommen und Stellung zum Antrag der GStA genommen.
7.) Das OLG FFM hat letztlich dann durch Beschluss entschieden.
Na, jemand eine Idee? Ist im Grunde genommen ganz einfach.
Ich werfe die Verfahrensgebühr nach VV 6101 in den Ring (Burhoff, RVg, 3 zu 6101).
Für das Beschwerdeverfahren gibt es keine besondere Gebühr (Burhoff, RVG, 14 zu 6101).
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