Auch im Bußgeldverfahren gilt der „Dreiklang“: Tatbestandsmäßigkeit – Rechtswidrigkeit – Schuld -, was häufig übersehen wird. Viel „vorgetragen“ wird zur Tatbestandsmäßigkeit und zur Schuld (Vorsatz/Fahrlässigkeit [?]), aber die Rechtswidrigkeit wird häufig übersehen bzw. stiefmütterlich behandelt. Und dabei steckt da doch ggf. „Verteidigungspotential“, worauf ich, wenn ich in FA-Kursen referiere, auch immer wieder hinweise. Nur: Wenn man an der Stelle vorträgt, dann muss es auch passen. Und das hat es mit dem Einwand einer notstandsähnlichen Situation gegenüber einem Abstandsverstoß auf einer BAB beim OLG Bamberg nicht. Dass es und warum es nicht passt, dazu verhält sich der OLG Bamberg, Beschl. v. 25.02.2015 – 3 Ss OWi 160/15:
„c) Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, die Urteilsgründe seien lückenhaft, weil nicht näher belegt werde, weshalb – im Hinblick auf das hinter dem Betr. fahrende Fahrzeug – ein Abbremsen durch den Betr. nicht mehr gefahrlos möglich gewesen sei, ist dies für die Entscheidung ohne Bedeutung. Erkennbar soll der Vortrag, der freilich nicht näher spezifiziert ist, darauf gerichtet sein, die Unterschreitung des Mindestabstands zum Vordermann durch den Betr. sei wegen Notstands gem. § 16 OWiG gerechtfertigt. Dies wäre aber selbst dann nicht der Fall, wenn im Zeitpunkt der Abstandsmessung bei einer Reduzierung der Geschwindigkeit des Betr. die Gefahr eines Auffahrunfalles im Hinblick auf den nachfolgenden Pkw bestanden hätte. Denn auch dann hätte der Betr. in vorwerfbarer und pflichtwidriger Weise die Ursache für die Unterschreitung des Abstands zum vorausfahren Fahrzeug gesetzt, nachdem – wie dargelegt – das AG innerhalb der Beobachtungsstrecke ein Abbremsen oder ein plötzliches Einscheren durch den Vordermann ausgeschlossen hat. Sollte die Situation so gewesen sein, dass das dem Betr. nachfolgende Fahrzeug erst zu einem Zeitpunkt aufschloss, als der Betr. die Abstandsunterschreitung bereits verwirklicht hatte, lag von vornherein keine Notstandsituation vor. Denn der Tatbestand der Abstandsunterschreitung wurde bereits verwirklicht, als noch gar keine Gefahrsituation bestanden hatte. Sollte dagegen das hinter dem Betr. fahrende Fahrzeug diesem schon vorher unter Verletzung des gebotenen Abstands gefolgt sein, so hätte der Betr. nicht auf das vor ihm fahrende Fahrzeuge aufschließen dürfen, sondern durch maßvolle Verzögerung der Geschwindigkeit eine Abstandsunterschreitung verhindern oder notfalls bei passender Gelegenheit rechtzeitig einen Spurwechsel vornehmen müssen. Der nicht näher präzisierte und im Übrigen auch urteilsfremde Vortrag, ein Ausweichen auf die mittlere Fahrspur sei nicht möglich gewesen, weil sich „in dem maßgeblichen Streckenabschnitt auf der rechten Spur ebenfalls Fahrzeuge“ befunden hätten, steht dem schon deswegen nicht entgegen, weil er sich lediglich auf den „maßgeblichen Streckenabschnitt“ beschränkt, die Alternative einer umsichtigen Annäherung an das vor dem Betr. fahrende Fahrzeug deshalb gänzlich aus dem Blick lässt.“
Also: Wenn schon, denn schon….