Meine Frage am vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich die Grundgebühr auch (erst) für das Berufungsverfahren ansetzen? war nicht zur Einstimmung auf die Karnevalstage als Scherzfrage gedacht, sondern sie war – auch wohl vom Fragesteller – schon ernst gemeint. Und genau so habe ich sie dann auch beantwortet, und zwar:
Natürlich geht das, was da geplant war bzw. versucht worden ist, nicht. Die Grundgebühr kann nicht beliebig auf das Verfahren verteilt werden. Sie honoriert die besonderen Tätigkeiten in Zusammenhang mit der ersten Einarbeitung. Und wenn der Rechtsanwalt/Verteidiger sich in der ersten Instanz eingearbeitet hat – wovon wir doch mal ausgehen wollen – dann ist die Gebühr in dem Verfahrensabschnitt entstanden und muss auch in dem bzw. für den Verfahrensabschnitt geltend gemacht werden. Man kann sie nicht – weil es für die Kostengrundentscheidung besser passen würde – einfach in die Berufungsinstanz „verschieben“.
Ist nun mal so. War ja recht „kreativ“ gedacht, aber leider falsch.