Eindeutige Worte kommen in einem Auslieferungsverfahren aus Celle. Denn das OLG Celle hat im OLG Celle, Beschl. v. 16.12.2014 – 1 Ausl 33/14 entschieden:
„Gegenwärtig kommt eine Auslieferung nach Bulgarien, soweit der Verfolgte in der Vollzugsanstalt von Varna inhaftiert werden würde, nicht in Betracht, solange nicht gewährleistet ist, dass die im Bericht des Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarates vom 4. Dezember 2012 (CPT/Inf (2012) 33) aufgezeigten Verstöße gegen die EMRK behoben worden sind.“
Warum und wieso. Bitte nachlesen. Das OLG hatte eine Anfrage gestellt und ist mit der Antwort nicht zufrieden. Nachfragen will es auch nicht mehr:
„Infolge des geltenden Vertrauensgrundsatzes geht der Senat davon aus, dass der Inhalt der Mitteilung von Seiten der bulgarischen Justizbehörden auf einem Missverständnis hinsichtlich des Inhaltes der übermittelten Anfrage beruht. Er sieht sich aber gleichwohl aufgrund der nur unbefriedigenden Stellungnahmen der bulgarischen Justizbehörden im gesamten Verfahren nicht weiter veranlasst, erneut an diese heranzutreten, um die gewünschten Informationen zu erhalten. Der Verfolgte befindet sich bereits seit über 4 Monaten in Auslieferungshaft, ohne dass von Seiten der bulgarischen Justizbehörden eine ausdrückliche Erklärung zur Einhaltung der EMRK oder eine konkrete Stellungnahme zu den Bedingungen, denen der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung ausgesetzt wäre, erfolgt ist. Anhaltspunkte dafür, dass auf erneute Nachfrage eine Erklärung des Inhaltes folgen würde, die die Einhaltung der EMRK bei einer Auslieferung des Verfolgten sicherstellen könnte, sind nicht ersichtlich.“