Ein Kollege hatte neulich eine ganz interessante Frage, die so oder ähnlich schon häufiger an mich herangetragen worden ist. Und zwar:
„Sehr verehrter Herr Kollege Burhoff,
gibt es für eine dreistündige Durchsuchung, die im Hauptverhandlungstermin angeordnet wurde und im unmittelbaren Anschluss (Hauptverhandlung unterbrochen) stattfand und für die in einem weiteren Termin nach Freispruch dem Grunde nach eine Entschädigung zugesprochen wurde, für den an der Durchsuchung teilnehmenden Verteidiger keine andere Möglichkeit der Honorarberechnung als nach Nr. 4106 VV RVG (Burhoff: RVG, Vorbemerkung 4, Katalog der von der Verfahrensgebühr erfassten Tätigkeiten: Teilnahme an Durchsuchungsmaßnahmen) = bis 290,00 EUR?“
Nun, wer hat eine Idee/einen Lösungsvorschlag?
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