So, heute habe ich dann mal eine Frage bzw. gebe eine Frage, die nichts mit Gebührenrecht zu tun hat, in die Runde. das Posting/die Frage geht zurück auf eine Email, die ich vor einigen Tagen von einem Kollegen aus Berlin mit dem o.a. Betreff erhalten habe und die zu Emailverkehr zwischen uns geführt hat. Der Einfachheit halber zunächst mal hier die Mail:
„Lieber Herr Kollege,
für Verkehrsrechtler recht unüblich (Unsere Brötchen zahlen eigentlich immer Versicherungen, KH oder RSV) müssen wir in einer Sache (gegen ein Vertragshändlerautohaus eines französischen Autokonzerns!) 178,00 Euro aus einem KFB vollstrecken und haben einen PfüB beantragt.
Als zeitgemäße Kanzlei führen wir (auch) elektronische Akte. Die Eingangspost wird also komplett gescannt und einhergehend alles von Heftklammern etc. enttackert. So auch mit einem Versäumnisurteil, welches hier mit den ZV-Unterlagen nach Scannen ungetackert eingereicht wurde.
Jetzt weist mich die fürsorgliche Rechtspflegerin (neben berechtigten Einwendungen, siehe oben, meine Damen sind da nicht so die Profis), darauf hin, es könne strafbar sein, eine gerichtliche urkundliche Verbindung zu entfernen, ich hätte ja das Versäumnisurteil ungeklammert eingereicht! Siehe anbei.
Hat Schlaubi Rechtspflegerin jetzt die Worte „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ nicht so richtig verstanden oder bin ich jetzt vor lauter Lachen und möglicher Überheblichkeit nicht mehr klar bei Sinnen und übersehe einen Straftatbestand und habe ich mich tatsächlich an einer Urkunde versündigt?“
Der Kollege war ziemlich ratlos. Ich übrigens auch 🙂 . Ich sehe nämlich – ebenso wie der Kollege – nicht so richtig die Strafbarkeit. Die Rechtspflegerin hatte geschrieben:
„Ich weise darauf hin, dass es strafbar ist, wenn gerichtliche urkundliche Verbindungen entfernt werden. Sie haben das Versäumnisurteil hier ungeklammert eingereicht.“
Hm, was für ein Straftatbestand soll es sein: § 267 StGB m.E. nein und § 274 StGB m.E. auch nicht. Auch die §§ 133, 136 StGB passen nicht. Also? Ich bin für jeden Hinweis dankbar. Ist ja vielleicht mal was für ggf. mitlesende Studenten oder Referendare. Die Frage in der 1. oder 2. Staatsprüfung – muss nicht sein, oder?
Urkunden sind in körperlicher und lesbarer Form erklärte Willenserklärungen, durch die Veränderung der Form kann diese Unterdrückt oder gefälscht werden. Urkunde ist die Gesamtheit des Urteils, erklärender das Gericht. Zweite Erklärung ist die des Geschäftsstellenstemplers, dass die getackerten Blätter eine vollständige Ausfertigung bzw. beglaubigte Kopie der Urkunde sind. Durch die Trennung wird dieser Zusammenhang zerstört.
Mit dem richtigen Vorsatz (Täuschung oder Schädigung) wird da Urkundenfälschung oder -unterdrückung draus. Aber die subjektive Seite muss schon vorliegen. Enttackern zum Scannen ist lediglich fahrlässige Urkundenunterdrückung.
hm, da muss ich dann doch mal in einen Kommentar schauen :-).
Frage: Fahrlässigkeit? Wo?
ab jetzt nicht mehr 🙂
Man könnte noch an Verwahrungsbruch in Form der Beschädigung eines Schriftstücks denken, da zur Akteneinsicht überlassene Akten grds. geeignetes Tatobjekt sind…., die Beschädigung beim Entklammern dürfte aber wohl eher unerheblich und damit straflos sein.
Für die Urkundenunterdrückung dürfte es beim Entklammern zum Scannen an der Nachteilszufügungsabsicht fehlen.
War doch keine Akteneinsicht, sondern ZV.
Nein, so eine Frage müsste echt nicht kommen. So schlimm ist es dann aber doch gar nicht …
§ 267 Abs. 1 StGB
Es dürfte schon objektiv schwierig werden, ob ein Herstellen oder Verfälschen gegeben ist. Zwar wird der Zusammenhang der Urkunde aufgelöst, solange der Zusammenhang aber (lose) erhalten bleibt, also die verkörperte Gedankenerklärung nicht verfälscht wird – durch Austauschen, Hinzufügen oder Entfernen, ist es m.E. keine tatbestandsmäßige Handlung. Von der subjektiven Seite (zur Täuschung im Rechtsverkehr) ganz zu schweigen.
§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Infrage käme eventuell ein Beschädigen der Urkunde, aber nur wenn diese ihm nicht oder nicht ausschließlich gehört. Wem gehört ein Urteil? Jedenfalls ist das Entfernen der Tackerung auch hier nicht dem Tatbestand, da die Beweiskraft m.E. dadurch nicht beeinträchtigt wird. Spätestens bei der Nachteilszufügungsabsicht ist man aber raus.
Daher hat die Rechtspflegerin wohl eher etwas aufgeschnappt, was sie dann falsch wiedergegeben hat.
Ganz einfach: §136 Abs. 2 StGB. Wenn es gesiegelt war.
Ob das wirklich so einfach ist? Geht es da nicht um „gegenständliche Kennzeichungen“, also eher Plomben usw.
… und da finden manche es despektierlich, wenn Kollegen solche Damen als „Rechtsflegel(in)“ apostrophieren. 😉
P.S. § 267 StGB ist schon deshalb gaga, weil hier jedenfalls weder der Erklärungsinhalt der Urkunde verändert wurde noch dies „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ geschah.
§ 136 II StGB scheitert schon an einem tauglichen Tatobjekt (vgl. z.B. Schönke/Schröder § 136 Rn. 19 ff.).
„es könne strafbar sein, eine gerichtliche urkundliche Verbindung zu entfernen, ich hätte ja das Versäumnisurteil ungeklammert eingereicht! Siehe anbei!“
Es könne, eben. Offensichtlich ist sich die Rechtspflegerin da aber auch nicht so sicher, sonst hätte sie nämlich eine andere Formulierung gewählt. Ich sehe hier auch keine strafbarkeit
274:
Wem gehört das Urteil? Demjenigen, der Beweisführungsinteressen an ihm hat. Das könnte höchstens ein 274 zulasten des eigenen Mandanten sein. Und selbst das halte ich für abwegig.
267
Völliger Humbug. Die Urkunde bekommt durch das Entheften keinen anderen Erklärungswert. Der Richter hat genau das unterzeichnet, was nun (in enthefteter Form) eingereicht wird. Über 267 können wir uns unterhalten, wenn der Kollege auf die Idee kommt, dem Urteil eine selbstformulierte Tenorierung voranzustellen.
Den Einwand der Rechtspflegerin sollte man aber auch nicht allzu ernst nehmen. Wenn ein Rechtspfleger ein bisschen Strafrecht gelernt hat, nennt er sich Amtsanwalt. Und auch deren Kenntnisse sind leider allzuoft nicht berauschend.
Ein VU ist eine öffentliche Urkunde, die von einer öffentlichen Behörde im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form auszustellen ist. Vielleicht ist die Vorstellung, dass eine Tackernadel zu den Formerfordernissen gehört und die Entfernung derselben unter Strafe steht, auf den ersten Blick kurios. Aber den in der Justiz geltenden Dienstanweisungen entsprechend sind mehrseitige Urteile zu Vollstreckungszwecken so zu verbinden, dass das unbemerkte oder unbefugte Herauslösen einzelner Blätter verhindert wird. Bei Gericht ist das nunmal das Knicken, Tackern und Siegeln des Blätterwaldes, der dann nur in seiner ganzen getackerten und gesiegelten Schönheit eine für die ZwV geeignete Urkunde darstellt. Wer mag, kann sich ja einmal § 9 der Geschäftsordnung für Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes NRW zu Gemüte führen.
Die ZwV ist nunmal noch weitgehend an Titel in Papierform gebunden ist (sieht man mal von § 829a ZPO ab). Der höfliche Hinweis, dass ein zum Scannen zerpflücktes VU strafbar (ich seh hier Urkundenbeschädigung und Siegelbruch) sein kann, scheint also nicht so weit hergeholt, zumal es doch offenbar nicht die einzige Beanstandung war. Ob es strafbar, gar verfolgungswürdig ist, weil es in der Absicht geschieht, einem anderen einen Nachteil zuzufügen (Schuldner?) oder zur Täuschung im Rechtsverkehr geeignet ist, naja, bisher scheint niemand Anzeige erstattet zu haben.
Vermutlich würde sich dieser Aufwand für einen PfÜb über 178 € eh nicht lohnen, aber als ein über alle Täuschungsabsichten erhabener Schlaubi Anwalt kann man doch wohl souverän mit dem Hinweis umgehen.
Ein Notar soll für die Verbindung von mehrseitigen Urkunden sogar Schnur und Prägesiegel verwenden. Ich möchte gern das Gesicht des Notars sehen, wenn man ihm mitteilt, dass zum Scannen der vollstreckbaren Urkunde leiderleider die Öse rausoperiert und rote Riesensiegel zerschnippelt werden musste, überhaupt diese lästige gezwirbelte Schnur immer den Einzugsscanner verstopft und daher hätte man jetzt bitte gern eine Zweitausfertigung. Ein Unterschied sehe ich dazu nämlich nicht.
das überzeugt mich immer noch nicht…. ich sehe immer noch nicht die TB-Voraussetzungen des § 136 Abs. 2 StGB, der einen m.E. völlig anderen Fall meint. Und § 267 StGB: Verfälscht und/oder unecht? Und § 274 StGB: Nachteilungzufügungsabsicht? Bitte wo?
Und: Vielleicht erteilt man solche Hinweise nur dann, wenn dafür Anlass besteht bzw. nicht vielleicht einfach nur so einem „über alle Täuschungsabsichten erhabenen Schlaubi Anwalt “ 🙁 .
§ 9 Nr. 3 der Geschäftsordnung für die Gerichte und die Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen (gleichlautende Regelungen gibt es in den meisten Bundesländern) bestimmt: “Bestehen vollstreckbare Entscheidungen und sonstige zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel aus mehreren Blättern, so sind diese in einer Weise zu verbinden, die eine unbeabsichtigte Trennung nicht ohne weiteres ermöglicht. Hierzu können Heftösen, Heftklammern (nicht Büroklammern), Klebestreifen oder Heftleisten verwendet werden; die innenseitigen Heftstellen sind jeweils so mit dem Dienststempel zu überstempeln, dass der Stempelabdruck je zu einem Teil die gegenüberliegenden Innenseiten erfasst.” Der strafrechtliche Schutz des Siegels (dazu, dass das auf einem Vollstreckungstitel angebrachte Siegel unter § 136 Abs. 2 StGB fällt, vgl. nur MünchKommStGB/Hohmann, § 136 Rn. 21) erfasst in diesem Fall die Mehrheit von Blättern gerade in ihrer Verbundenheit; dementsprechend erfüllt die Lösung dieser festen Verbindung unzweifelhaft den objektiven Tatbestand des Siegelbruchs gemäß § 136 Abs. 2 StGB (und macht den Titel zudem als Vollstreckungsgrundlage dauerhaft untauglich mit der Folge, dass bei dem Gericht eine neue vollstreckbare Ausfertigung beantragt werden muss).
Die Rechtspflegerin hat also schlicht recht – selten fällt eine Beschimpfung (“Flegel”) so eindeutig auf den Urheber zurück.
Warum sollte § 136 II StGB einen völlig anderenn Fall meinen? Mehrseitige vollstreckbare Ausfertigung werden je nach Gericht auf verschiedene Arten per Siegel verbunden. Ob nun tatsächlich durch Schnur und Lacksiegel, oder Papiersiegel oder durch knicken, tackern und Siegelaufdruck ist dabei unerheblich, da es sich nur um verschiedene zulässige Arten der Siegelung handelt. Sinn ist der Verschluss der Blätter zur Sicherstellung der Vollständigkeit und Ausschluss der nachträglichen Manipulation. Ich meine auch, dass in einem älteren Tröndle eine Verweisstelle zu einer RG Fundstelle vorhanden ist, die die Möglichkeit eines Siegelbruchs an Schriftstücken bejaht. Hab ich aber gerade leider nicht im Büro.
als Ergänzung:
AG Emmerich Beschluss vom 4.10.10; 6a M 873/10
Zitat:
Der Gerichtsvollzieher war daher gehalten, für eine ausreichende Beglaubigung Sorge zu tragen. Dieses hat er durch Anbringung des Beglaubigungsvermerks auf dem letzten Blatt (Anlage) des Schriftsatzes vom 11.05.2010 getan.
Er hat sodann durch Heftung des Schriftsatzes vom 11.05.2010 nebst Anlagen und Zustellungsurkunde sowie durch amtliche Siegelung der Verbindung kenntlich gemacht, dass hier eine dauernde Verbindung gewollt ist. Deren Trennung ist ohne sichtbare Spuren kaum möglich, dürfte vielmehr allenfalls durch einen „glücklichen Zufall“ gelingen. Zudem ist eine solche Trennung als Siegelbruch strafbewährt.
Was passierte denn, wenn man beispielsweise die Nieten/Schnurverbindung eines notariell beglaubigten Gesellschaftervertrages entferne oder das Siegel einfach mit der Schere ausschneide und wegwerfe? Meines Erachtens nichts. Es ist doch auch mein Vertrag und ich kann damit machen was ich will. Ich kann auch aus einem 5-Euro-Schein die Göttin Europa ausschneiden und sie mir auf die Nase kleben, das Geld gehört ja mir.
Eine wirklich tolle Diskussion – was glaube ich zeigt, dass die Justiz keinen elektronischen Rechtsverkehr will!
Selbst beim Landgericht Frankfurt ist der Eingang des EGVP beim Amtsgericht, die das dann ausdrucken und ins Landgericht rübertragen und dort in die Akte packen (Stand 2013). Und was glauben Sie, wie bekommt man Post vom Landgericht Frankfurt, wenn man per EGVP schreibt?
Als Nicht-Strafrechtler erlaube ich mir die folgende Meinung:
Versteht man unter einer zusammengesetzten Urkunde die Verbindung einer verkörperten Gedankenerklärung mit einem bestimmten gegenständlichen Bezugsobjekt, wobei sich gerade aus dieser Verbindung ein neuer Erklärungsinhalt und Beweiswert ergibt, könnte es sich bei den Heftklammern um das gegenständliche Bezugsobjekt handeln.
Fraglich ist dann, ob sich aus der Verbindung von Urteil und Heftklammern ein neuer Erklärungsinhalt und Beweiswert ergibt. Dies würde ich unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 3 GO Geschäftsordnung für die Gerichte und die Staatsanwaltschaften NRW verneinen. Denn das Stempeln und Heften erfüllt m.E. nur den Zweck, ein unbeabsichtigtes Trennen der Blätter zu verhindern. Wichtig erscheint mir hier das Wort „unbeabsichtigtes“, was darauf hindeutet, dass gerade das beabsichtigte Trennen der Blätter nicht verhindert werden soll.
Gegen einen eigenständigen Beweiswert der Verbindung durch Heftklammern spricht auch Satz 4 der GO: „Im Hinblick auf die starke Beanspruchung der vollstreckbaren Ausfertigungen bei der Zwangsvollstreckung ist festes Papier (nicht unter 70 g/m2) zu verwenden.“ Die gesamte Vorschrift bezweckt offensichtlich, eine Beschädigung der Urkunde durch die starke Beanspruchung im Rahmen der ZV zu verhindern, wozu auch gehört, dem Verlust einzelner Blätter durch Anbringung der Heftklammer vorzubeugen.
Dadurch, dass nach Satz 3 der GO die Verwendung von Schnur und Siegel nicht ausgeschlossen wird, wird deutlich, dass es dem Gericht freigestellt bleibt, der Urkunde durch das Aufbringen eines Siegels – und erst jetzt – einen eigenen Beweiswert zu verschaffen.
Durch das Tackern und Stempeln wird imho somit keine zusammengesetzte Urkunde hergestellt, die taugliches Tatobjekt sein könnte.
> Durch das Tackern und Stempeln wird imho somit keine zusammengesetzte Urkunde hergestellt, die taugliches Tatobjekt sein könnte.
Das Stempeln ist jedoch die Aufbringung eines Siegels. Es wird geknickt, getackert und per Stempel das Dienstsiegel angebracht.
Schade das sich nach der anfänglichen deutlichen Gerichtsschelte nun niemand mehr hierzu äußert.
Die Beiträge sind schon 2 1/2 Jahre alt, aber immer noch aktuell: Gestern rief mich die Geschäftsstellenleiterin der hiesigen Abt. für Familienrecht an und informierte mich darüber, dass eine Strafanzeige gegen mich erstattet worden sei, weil ich (also meine Damen) eine Ausfertigung eines Scheidungsbeschlusses zur Erteilung des Rechtskraftvermerks übersandt haben, auf der ersichtlich sei, dass die nach hinten gefalzte und mit einer Heftklammer getackerte linke obere Ecke, die auf der Rückseite mit dem Dienstsiegel gestempelt ist, geöffnet und anschließend wieder geklammert worden sei. Das sei strafbar wegen Siegelbruchs nach § 136 Abs.2 StGB. Kommt einem Stempelabdruck auf einem Falz und einer Heftklammer eine Verschlusswirkung zu?
Staatsanwaltschaft Mühlhausen 360 Js 62821/17 vom 06.03.2018:
Dem Beschuldigten Rechtsanwalt …. kann ein Siegelbruch nicht sicher nachgewiesen
werden. Es ist bar jeder Lebenserfahrung, dass der Rechtsanwalt den durch das Grundbuchamt …
mit den Titeln verbundenen und gesiegelten Eintragungsinhalt der Zwangssicherungshypothek
selbst entfernt hat oder dies auf dessen Anweisung geschah.Ein Motiv für eine solche Handlungsweise ist auch nicht erkennbar.