Und dann nach dem OLG Dresden, Beschl. v. 23.12.2014 – 2 Ws 542/14 (vgl. dazu Freibrief/Freilos – Erstaunliches zur U-Haft-Fortdauer vom OLG Dresden) noch einmal das OLG Dresden, und zwar der OLG Dresden, Beschl. v. 05.08.2014 – OLG 21 Ss 511/14 (Z), der bereits im DAR veröffentlicht worden ist und auf den mich der Kollege Dr. Krenberger vorhin auch bereits hingewiesen hat. Auch der Beschluss, der in der Sache nichts Neues bringt, in seiner Diktion (teilweise“ bemerkenswert, wenn es dort in Zusammenhang mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehörs heißt:
3. Gemessen an diesen Grundsätzen rechtfertigt das Beschwerdevorbringen die Annahme der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen, da nicht ersichtlich ist, dass das Amtsgericht die vorbereitenden Schriftsätze und Erklärungen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen bzw. diese erwogen hätte.
Die Betroffene war ausweislich der Urteilsgründe vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden; auch der Verteidiger der Betroffenen hat an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen. Allerdings hat der Verteidiger im Vorfeld der Hauptverhandlung, insbesondere mit dem Schriftsatz vom 24. März 2014, dem ein Privatgutachten beigefügt gewesen ist, umfangreich Stellung bezogen und insbesondere die Verwertbarkeit des Meßergebnisses unter verschiedenen Gesichtspunkten gerügt. Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung wurde dieser Schriftsatz nicht gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG durch Mitteilung seines wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. Zudem fehlt Im Urteil jegliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verteidigers. Darüber hinaus läßt sich dem Urteil nicht entnehmen, dass das Amtsgericht den vorbereitenden Schriftsatz des Verteidigers überhaupt zur Kenntnis genommen hätte. Diese Umstände in ihrer Gesamtheit drängen aber die Annahme auf, dass das Amtsgericht wesentliches Verteidigungsvorbringen außer Acht gelassen hat.
Dies nötigt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.“
Das Bemerkenswerte ist der letzte Satz. Wie meinte der Kollege Dr. Krenberger in seiner „Übersendungsverfügung“ treffend: „Wenn sich OLGs zu Entscheidungen genötigt sehen, dann hat der Verteidiger einen guten Job gemacht oder? 🙂 „. Recht hat er.
Zur Aufhebung „genötigt“ sah sich das Gericht hier wohl weniger durch den besonders guten Job des Verteidigers als durch den schlechten Job des Amtsrichters (womit ich natürlich nicht sagen will, dass der Verteidiger keinen guten Job gemacht hätte). Die Formulierung „nötigt“ klingt für mich zwischen den Zeilen so ein bisschen nach: „Eigentlich würden wir das Urteil gerne halten, es ist im Ergebnis wahrscheinlich richtig und das übliche Gemecker der Verteidigung zum Messergebnis hätte man ganz leicht bei Seite wischen können, wenn man nur ein paar vernünftige Sätze zur Begründung ins Urteil geschrieben hätte.“
„Nötigt“ ist in dem Zusammenhang eine mehr als unpassende Formulierung. Das Urteil versagt das rechtliche Gehör und was deshalb aufzuheben. Basta. Das braucht man keine Wertung.
Das ist ebenso wie mit dem „vorläufigen Erfolg“ des Rechtsmittels. Auch das ist in meinen Augen unpassend. Wenn aufgehoben wird, hat das Rechtsmittel Erfolg, und zwar nicht nur vorläufig ;.)
Jedenfalls in der Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs ist „nötigt zur Aufhebung“ schlicht gleichbedeutend mit „ist/war deshalb aufzuheben“, wird also routinemäßig ohne großes Nachdenken verwendet und enthält keinerlei Wertung whatsoever.
„ohne großes Nachdenken verwendet “ – eben
Verstehe ich das jetzt richtig: die Betroffene war entbunden, der Verteidiger nicht da, aber der Amtsrichter hätte den Schriftsatz dem wesentlichen Inhalt nach „mitteilen“ bzw. verlesen sollen? Mit sich selbst und einer virtuellen Öffentlichkeit als einzigem Zuhörer?
§ 261 StPO. Und woher wissen Sie, dass es eine „virtuelle Öffentlichkeit“ ist/war? was schlagen Sie denn vor, wie es sonst gehen soll?