Na, das war mal ein „Gebühren-Rätsel“, unsere Frage vom vergangenen Freitag „Ich habe da mal eine Frage: Wer bezahlt mir nun eigentlich die 4-TB-Festplatte?„. Die hat in der Statistik, wenn ich es richtig gesehen habe, die bisher meisten Klicks 🙂 bei den Rätseln bekommen und auch die Anzahl der Kommentare war „nicht schlecht“. Scheint also ein Thema zu sein, das bewegt. Und ich denke, es wird demnächst wahrscheinlich auch die Rechtsprechung bewegen, denn die mit diesem Rätsel zusammenhängenden Fragen nehmen zu.
Zum Rätsel/zur Lösung: Nun, eine/die richtige Lösung habe ich nicht parat. Das habe ich dem Kollegen auch geschrieben. Natürlich denkt man zuerst/sofort an die „allgemeinen Geschäftskosten“, allerdings: Sind es allgemeine Geschäftskosten, wie das LG hier gemeint hat, oder sind es nicht wegen des besonderen Umfangs der Datenmenge „besondere Geschäftskosten“, die eben nicht durch die allgemeinen Gebühren abgedeckt sind? Und es hilft m.E. auch nicht das Aregument, den Inhalt des Festplatte auf DVD zu brennen, das verschiebt das Problem nur an eine andere Stelle, nämlich die Frage, ob dann nicht – auch (?) – die DVDs zu bezahlen sind? Und Papierausdruck? Nun, da wird sich der Bezirksrevisor aber freuen, wenn dann die Kosten geltend gemacht werden. Und die Diskussion über die „Notwendigkeit“ hatten wir ja gerade erst an anderer Stelle. Es ist m.E. auch nicht mit dem Argument geholfen, dass man ja die Festplatte wieder verwenden können: Kann man wirklich oder kann man nicht, weil die Festplatte ja zur Akte gehört und dort bleiben muss, auf jeden Fall so lange, wie die Akte aufbewahrt werden muss. Und danach ist dann wann?
Also alles Argumente, die in die demnächst zu erwartende Entscheidung einfließen und m.E. dazu führen müssten, dass die Justiz, die ja auch diese Datenmenge angehäuft und in das Verfahren eingeführt hat, die Kosten für die Anschaffung der Festplatte ersetzen muss. Und da es ja nichts gibt, was noch nicht bzw. ggf. im Ansatz entschieden ist: Ich habe den Kollegen auf den auf meiner HP eingestellten KG, Beschl. v. 24.11.2011 – 1 Ws 35/11 – hingewiesen. Der geht in die von mir skizzierte Richtung.
MMMMH.
Die Justiz , die die Datenmenge angehäuft hat, kann den Verteidiger ja auch darauf verweisen, sich das alles per Einsichtnahme in die Beweismittel auf der Geschäftsstelle anzusehen/hören?
Ja, wird sie gerne tun und dann einen Bediensteten abstellen, der die ganze Zeit dabei ist.
Geht man von der bisherigen Entwicklung von Festplatten aus, so wird eine 4 TB Festplatte in 10+ Jahren quasi wertlos sein, d. h. der Verteidiger hat nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist keinen verbleibenden Wert mehr.
Ist das nicht noch ein bisschen zu kurz gedacht? Im Gegensatz zu Papierakten gehen Festplatten auch gerne mal kaputt und sind (einzeln) nicht für die jahrelange Archivierung von Daten gedacht. Die tatsächlichen Kosten, die Daten verfügbar zu halten, gehen also über die einer Festplatte hinaus.
Ich hätte vor 10 Jahren nicht einmal davon geträumt, dass es aktuell 4-TB – Platten für laue 130,– Euro gibt. Die kann man dann nach
10 Jahren leicht entsorgen, heißt verbrennen.
Mitsamt den Backups.. Wozu Lastwagen mit dubiosen Inhalten anfüllen ?