Da springt dem OLG der Draht aus der Mütze, oder: Rettet „nemo-tenetur“

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Wenn man sich ein wenig in der manchmal doch recht vornehmen Wortwahl der Revisionsgerichte auskennt, dann weiß man, dass dem OLG Brandenburg bei der revisionsrechtlichen Prüfung eines jugendrichterlichen Urteils aus seinem Bezirk der sprichwörtliche Draht aus der Mütze gesprungen ist. Denn „rechtlich unzulässig“ und „eklatanter Verstoß“ sind schon recht starke Worte, die der OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.08.2014 – (1) 53 Ss 90/14 (46/14) – zur Bewertung des amtsgerichtlichen Urteils verwendet. Und das m.E. zur Recht. Denn die Argumentation der Jugendrichter ist nun wirklich nicht tragbar und lässt mich ratlos – und ich will nicht gleich schreiben: fassungslos – zurück. Man fragt sich: Hat sie noch nie vom „nemo-tenetur-Grundsatz“ gehört? Offenbar nicht, wenn man den OLG, Beschluss liest, der von folgenden Formulierungen im AG-Urteil ausgeht:

„Bei der Beweiswürdigung führt das Tatgericht aus: „Auch die Tatsache, dass der Angeklagte keinerlei entlastende Angaben dazu gemacht hat, wie er sonst in den Besitz des Handy gekommen sein könnte, spricht für seine Täterschaft.“ (Bl. 4 UA)

Zur Strafzumessung heißt es in den Urteilsgründen: „Die fehlende Äußerung zur Person lässt jedoch eher negative Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten zu, denn offensichtlich ist er nicht bereit, sich mit dem Unrecht seiner Tat auseinander zu setzen und die Verantwortung hierfür zu übernehmen.“ (Bl. 5 UA).“

Und dann wie folgt rechtlich zutreffend bewertet:

Bereits die vom Revisionsführer erhobene Rüge der Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) greift durch und verhilft der Revision zum Erfolg. Soweit die Jugendrichterin den Schuldspruch u. a. damit begründet hat, dass das Schweigen des Angeklagten in der Hauptverhandlung („keinerlei entlastende Angaben dazu gemacht“) für dessen Täterschaft spreche (Bl. 4 UA), hat sie gegen ein Beweisverwertungsverbot von Verfassungsrang verstoßen. Es gehört zu den übergeordneten Rechtsgrundsätzen, dass ein Beschuldigter bzw. Angeklagter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, aktiv zur Sachaufklärung beizutragen („nemo tenetur se ipsum accusare“ bzw. „nemo tenetur se ipsum prodere“; vgl. zuletzt: BVerfG NJW 2013, 1058, 1061; BGH NStZ 2009, 705; grundsätzlich: Verrel, Die Selbstbelastungsfreiheit im Strafverfahren, 2001; Sowada, Beweisverwertungsverbote im Spannungsfeld zwischen nomo-tenetur-Grundsatz und fair-trail-Prinzip, Geppert-Festschrift, S. 689 ff.). Ausdruck des nemo-tenetur-Grundsatzes sind die in §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 4 Satz 2 und § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO normierten Belehrungspflichten. Die vom Amtsgericht gezogene Folgerung von dem Schweigen („keinerlei entlastenden Angaben“) auf die Täterschaft des Angeklagten ist rechtlich unzulässig. Die Jugendrichterin durfte bei dem zur Sache umfassend schweigenden Angeklagten den Umstand, dass er von seinem prozessualen Recht zum Schweigen Gebrauch gemacht hat, nicht als belastendes Indiz verwerten. Die freie richterliche Beweiswürdigung nach § 261 StPO findet ihre Grenze an dem Recht eines jeden Menschen, nicht gegen seinen Willen zu seiner Überführung beitragen zu müssen (vgl. Rogall, Der Beschuldigte als Beweismittel gegen sich selbst, 1977, S. 249). Dieses Abwehrrecht eines Beschuldigten gegen staatliche Eingriffe wird durch Artikel 2 Abs. 1 GG gewährleistet (BVerfGE 56, 37, 49; BGHSt 45, 363 ff.; BGHSt 49, 56, 59).

b) Auch soweit das Tatgericht bei der Strafzumessung aus Schweigen des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen („fehlende Äußerung zur Person“) „negative Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten“ gezogen und bei der Strafzumessung zu seinen Lasten berücksichtigt hat („offensichtlich ist er nicht bereit, sich mit dem Unrecht seiner Tat auseinander zu setzen und die Verantwortung hierfür zu übernehmen“), ist ein eklatanter Verstoß gegen den nemo-tenetur-Grundsatz gegeben. Die mangelnde Mitwirkung des Angeklagten an der Sachaufklärung, auch zu seiner Person, darf ihm nicht strafverschärfend angelastet werden (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 – 4 StR 151/13 -, zit. n. juris; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2009 – 3 StR 80/09 -, zit. n. juris).

Ach so: Feststellungen und Beweiswürdigung waren dann natürlich auch „lückenhaft und „unvollständig“.

14 Gedanken zu „Da springt dem OLG der Draht aus der Mütze, oder: Rettet „nemo-tenetur“

  1. malnefrage

    Verrels und Rogalls Werk sowie die Geppert-Festschrift stehen sicher in der Amtsgerichtsbibliothek, damit die Jugendrichterin sich anhand diesere obergerichtlichen Belehrung fortbilden kann. Manchmal machen auch derartige Fundstellenfriedhöfe fassungslos.

  2. Detlef Burhoff

    nee, das sicherlich nicht, aber vielleicht schaut man mal vorher in einen gängigen StPO-Kommentar. Davon ist sicherlich eine alte Auflage – die neuste wäre zu wünschen, aber das verlangt man ja gar nicht – in der „Amtsgerichtsbibliothek“. Glauben Sie, dass es die gibt? Ich nicht. 🙂

  3. T.H., RiAG

    Um ein derartiges Urteil zu vermeiden sollte man eigentlich gar keine Kommentare benötigen, weder alte noch neue.

  4. T.H., RiAG

    Wer ein solches Urteil verbricht würde von den ihm/ihr zur Verfügung stehenden Kommentaren, Handbüchern usw. vermutlich auch dann keinen Gebrauch machen, wenn ihm der komplette Bestand aller deutschen Universitätsbibliotheken zur Verfügung stünde.

  5. T.H., RiAG

    @Miraculix

    Ich muss sie enttäuschen, eine Besetzungscouch gibt es nicht. Die Justizverwaltungen wären ohnehin schon für deren Anschaffung zu geizig.

  6. Karl-Heinz

    @Miraculix: Ich meine auch, dass man künftig einfach bessere Leute einstellen muss. Am besten wären die mit mindestens Doppel-Gut-Examen. Die hätten wohl mit dem nemo-tenetur-Grundsatz keine Probleme.

    Jetzt brauchen wir noch ein Rezept, wie man solche Leute an ostdeutsche Provinzgerichte lotst, und schon ist der Kuchen fertig.

  7. Detlef Burhoff

    Welchen Schluss soll ich daraus ziehen? Dass an „ostdeutschen Provinzgerichten“ keine guten Richter sitzen und/oder, dass ggf. an „ostdeutsche Provinzgerichten“ der nemo-tenetur-Grudnsatz nicht gilt, weil das Gericht ihn nicht kennt?

  8. Miraculix

    Ich fürchte daß es schlechte Richter nicht nur an ostdeutschen Provinzgerichten gibt.
    Mir sind mehrere in einer westdeutschen Großstadt bekannt, einer davon am Landgericht.
    Sicher nicht die Mehrheit, aber einer ist bereits einer zu viel.

  9. Gast

    Naja, wenn das OLG erst in diversen Entscheidungen des BVerfG und des BGH sowie sowie einer Habilitationsschrift und einem Festschriftaufsatz nachlesen musste, wie sich das mit diesem komischen „findet-Nemo-Grundsatz“ und diesem „fair trail“ [sic!] verhält, kann man der Amtsrichterin – die weder diese Literatur zur Verfügung hat noch die Zeit, sie zu lesen – doch gar nicht vorwerfen, das nicht beachtet zu haben.

    Aber immerhin hat der angeklagte Jugendliche ja was gelernt. Zwar nicht, dass man nicht klauen darf (bzw., falls man es gemacht hat, dazu auch stehen sollte). Aber dafür zum „findet-Nemo-Grundsatz“. Und wenn der neue Amtsrichter sich richtig Mühe gibt und reichlich Festschriftaufsätze und Habilitationsschriften liest, vielleicht demnächst auch noch eine ganze Menge zu aktuellen Rechtsproblemen der Wahlfeststellung (hier: zwischen Diebstahl und Hehlerei).

    Und die Amtsrichterin wird es sich hoffentlich auch eine Lehre sein lassen und ihre knapp bemessene Zeit in Zukunft lieber auf das Verfassen kunstgerechter Entscheidungsgründe (irgendwas mit „rein theoretische Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs begründet keine durchgreifenden Zweifel“ blabla) verwenden statt darauf, dem jugendlichen Besitzer eines geklauten Handys seine paar Sozialstunden mit ohnehin sinnlosen erzieherischen Begleitbemerkungen zu würzen.

  10. Detlef Burhoff

    Und was ist nun das Fazit aus dieser „Lossprechung“ der ach so armen Amtsrichterin, die keine Zeit hat Ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen? Weiter so, oder was? Zudem: Ein Weg in die AG-Bibliothek, um dort in einen StPO-Kommentar zu schauen, hätte sicherlich genügt, um diese eklatante Fehlbegründung zu vermeiden. Oder sich vielleicht einfach an die StPO-Vorlesung für Erstsemester erinnern.

  11. Miraculix

    Ich bin kein Jurist, aber das habe ich gewusst. Diese Richterin hat ganz offensichtlich wider besseres Wissen geurteilt. Das ist absolut inakzeptabel!
    In einem echten Rechtsstaat würde nach dieser Nummer Ihre Eignung für das Richteramt geprüft.

  12. n.n.

    @Gast:

    Wenn man Ihren Ausführungen Glauben schenken darf, sind Richter anscheinend umso lebensklüger, je weniger sie sich mit Strafrecht und Strafverfahrensrecht beschäftigt haben. Und die kriminellen Jugendlichen verstehen das Urteil sowieso nicht.

    Eigentlich könnte man dann doch auch gleich den Begründungszwang für Urteile abschaffen und dem gesunden Volksempfinden freien Lauf lassen, gell?

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