Meine Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich (im Zivilverfahren) für die Einsicht in die Strafakte eine “Extra”Gebühr? hat reichlich Kommentare/Antworten bekommen – das war sicherlich insoweit eine „Topp-Frage“. Und m.E. liegen die Antworten alle richtig, denn:
Der Kollege kann natürlich für die Einsicht in die Strafakte nicht – wie von ihm angenommen – die Nr. 4302 VV RVG abrechnen. Denn die (durchgeführte) Akteneinsicht ist/war keine Beistandsleistung im Strafverfahren, so dass also Teil 4 VV RVG schon nicht passt. Es handelte sich um eine Tätigkeit im Zivilverfahren, die m.E. mit der dort angefallenen Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG abgegolten ist.
War ja kreativ gedacht, aber dann doch ein wenig zu kreativ. 🙂