Eine Frage, die für den Verlauf/Ausgang des Strafverfahrens von erheblicher Bedeutung sein kann, ist, ob dem Verteidiger ein Anwesenheitsrecht zusteht, wenn es zu einer Gegenüberstellung und/oder eine Wahllichtbildvorlage bei einem Zeugen kommt. Zu der Frage ist übrigens einiges in meinen Handbüchern beim Stichwort „Gegenüberstellung“ ausgeführt. Viel Rechtsprechung gibt es dazu nicht, nur einige schon etwas ältere Entscheidungen. Vor kurzem hat aber ein Kollege die Frage beim LG Düsseldorf problematisiert. Da war eine erkennungsdienstliche Behandlung des Mandanten vorgesehen, gegen deren Anordnung sich der Beschuldigte gewandt hat. Im Beschwerdeverfahren hatte der Kollege dann hilfsweise die Teilnahme an einer Gegenüberstellung beantragt. Die Kammer lehnt eine Entscheidung im LG Düsseldorf, Beschl. v. 23.07.2014 – 014 Qs-110 Js 1842114-28/14 – ab:
„Über den Hilfsantrag hatte die Kammer nicht zu entscheiden.
Bei polizeilichen Vernehmungen – auch bei Vernehmungen des Beschuldigten – hat der Verteidiger kein Anwesenheitsrecht (vgl. Meyer-Goßner, 55. Aufl., § 163 StPO, Rn. 15 f). Gleiches gilt auch für die von der Polizei durchgeführte WahllichtbiIdvorlage.
Hierbei handelt es sich um eine Entscheidung der Polizei, auf die die Kammer keinen Einfluss hat.“
Na ja, ob das so richtig ist. Denn, wenn man die Gegenüberstellung/Wahllichtbildvorlage als einen vorgezogenen Teil der Hauptverhandlung ansieht……