Heute dann mal nicht eine Frage, die mir von einem Kollegen gestellt worden ist, sondern: Auf die Frage bin ich bei einem meiner gelegentlichen Besuche im „Rechtspflegerforum“ gestoßen. Ja, ich schaue dort immer mal wieder nach und diskutiere dort – natürlich unter Klarnamen – mit. Warum nicht? Kann m.E. gebührenrechtlich nur von Vorteil sein. 🙂 Diskutiert wird folgendes Problem:
„Der Rechtsanwalt ist Pflichtverteidiger im führenden Verfahren. Zu diesem wird ein weiteres Verfahren hinzuverbunden. Die Pflichtverteidigerbestellung – richtig muss es heißen: die Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung – wird gem. § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG auf das (hinzu)verbundene Verfahren erstreckt. Dann wird gem. § 154 Abs.2 StPO das führende Verfahren vorläufig eingestellt.“
Frage: Entsteht die Nr. 4141 Abs.1 Nr. 1 VV RVG und wenn ja: Wie oft? Einmal oder zweimal?