Unsere „Freitagsfrage“ „Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren im Strafbefehlsverfahren – nach Klagerücknahme?“ hat keine Antworten gefunden. Manchmal frage ich mich, warum: Zu einfach oder interessiert die Problematik nicht? Letzteres kann an sich nicht der Fall sein, da die Fragen in der letzten Zeit häufiger eine Rolle gespielt haben. Also dann eben die Antwort hier von mir:
Zur Nr. 4104 VV RVG: Insoweit habe ich Bedenken, denn die gebührenrechtliche Angelegenheit „Vorverfahren“ ist abgeschlossen und wird m.E. durch die Rücknahme der Klage nicht wieder eröffnet. Kann man aber auch anders sehen und wird z.T. in der Literatur und auch in der Rechtsprechung anders gesehen (vgl. LG Oldenburg, Beschl. v. 25.06.2008 – 5 Qs 230/08).
Zur Nr. 4141 VV RVG: Die ist m.E. entstanden. Zwar wird die Rücknahme der Anklage in der Nr. 4141 VV RVG nicht ausdrücklich erwähnt, die Vorschrift wird aber entsprechend angewendet, wenn es sich um eine endgültige Rücknahme handelt (so auch unser RVG-Kommentar). Und davon ist dann ja wohl auszugehen.
Der Kollege wird es versuchen und ich werde berichten.