§ 68 b Abs. 1 Nr. 10 StGB räumt die Möglichkeit einer sog. Abstinenzweisung ein, also kurz und knapp die Weisung, vom Alkohol und anderen berauschenden Mitteln zu lassen. Problematisch wird diese Weisung ggf. bei einer Suchterkrankung. Da stellt sich dann immer die Frage, ob man von dem Abhängigen nicht etwas Unmögliches erwartet und deshalb die Weisung unzulässig ist. Die Frage spielt dann eine Rolle, wenn es um die Strafbarkeit nach § 145a StGB wegen eines Weisungsverstoßes geht. Dazu hat sich jetzt aber noch einmal das OLG Bamberg im OLG Bamberg, Beschl. v. 18.06.2014 – 3 Ss 76/14 -geäußert, der den Leitsatz hat:
„Wenn auch die sog. Abstinenzweisung nach § 68 b I 1 Nr. 10 StGB in erster Linie für im Vollzug erfolgreich behandelte alkohol- oder rauschmittelabhängige Probanden in Betracht kommt, macht allein der Umstand, dass es sich bei dem Verurteilten um einen langjährigen, bislang nicht oder jedenfalls (noch) nicht erfolgreich behandelten Suchtkranken handelt, die Weisung nicht von vornherein unzulässig (u.a. Anschluss an OLG Hamm NStZ-RR 2013, 158; Beschl. v. 11.03.2010 – 2 Ws 39/10; OLG Rostock NStZ-RR 2012, 222 und OLG Köln NStZ-RR 2011, 62 f. = OLGSt StGB § 68 b Nr. 7).“