Eine ganz interessante Frage hat mir ein Kollege in den letzten Tagen gestellt. Der Kollege schreibt:
……wenn ich auch einmal eine Frage loswerden dürfte zu folgendem Sachverhalt:
Vorfahrtsverletzung mit Unfall. Gegen den Mandanten wird wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt, ich beantrage Akteneinsicht. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ohne mein Zutun ein und gibt die Sache an die Bußgeldstelle ab, auch zur Gewährung der Akteneinsicht.
Mit der Rückgabe der Akte fertige ich eine Schutzschrift. Ausdrücklich unter Bezugnahme auf diese erlässt die Bußgeldstelle dann ein Verwarnungsgeldangebot über nur 35,– €. Nr. 34 BKat (kostet „eigentlich“ 100,— €) wird ausdrücklich genannt. Dieses Verwarnungsgeldangebot nimmt der Mandant auf meine Empfehlung hin an.
Ist hier die Gebühr 5115 VV RVG entstanden?“
Für die, die lösen wollen, kann ich schon mal sagen: Rechtsprechung gibt es m.E. zu der Frage noch nicht…..