Noch zum alten Recht ist das VG Düsseldorf, Urt. v. 25.06.2014 – 14 K 9471/13 – ergangen, das sich mit der Anordnung eines Aufbauseminars für ein Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe befasst. Allerdings – mit Auswirkungen auch wohl auf das neue Recht, das seit dem 01.05.2014 gilt. Hier die Leitsätze.
- Für die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F. wegen einer rechtskräftig geahndeten Verkehrsordnungswidrigkeit innerhalb der zweijährigen Probezeit ist maßgeblich der Zeitpunkt der Tatbegehung und nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft der ahndenden Entscheidung.
- Die Bindungswirkung an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach §§ 2a Abs. 2 S. 2 StVG a.F., 2a Abs. 2 S.1 Nr. 1 bis 3 StVG a.F. verwehrt den Fahrerlaubnisbehörden ebenso wie den Verwaltungsgerichten eine eigenständige Überprüfung der Richtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung wegen des eintragungspflichtigen Verkehrsverstoßes. Der Fahrerlaubnisinhaber ist daher darauf verwiesen, seine diesbezüglichen Einwendungen im Straf- bzw. Bußgeldverfahren geltend zu machen. Soweit er von den ihm in diesen Verfahren zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten – aus welchen Gründen auch immer – keinen Gebrauch gemacht hat, hat dies zur Folge, dass er die rechtskräftige Bußgeldentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausnahmslos gegen sich gelten lassen muss und gemäß § 2a Abs. 2 S. 2 StVG a.F. mit Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Bußgeldentscheidung nicht (mehr) gehört werden kann.
- Die Bewertung, ob eine Zuwiderhandlung im Rahmen des § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG a.F. als „schwerwiegend“ oder „weniger schwerwiegend“ einzustufen ist, hat der Verordnungsgeber gemäß Anlage 12 zu § 34 FeV a.F. selbst vorgenommen. Diese normative Bewertung ist bindend und lässt für eine Berücksichtigung etwaiger Besonderheiten des Einzelfalles keinen Raum.