Taufrisch ist die heutige Rätselfrage. Die Anfrage ist nämlich erst gestern rein gekommen. Und da die Problematik m.E. wahrscheinlich gar nicht so selten ist, will ich sie hier dann auch behandeln. Die Kollegin fragt – der Einfachheit halber mache ich mal „Copy and Paste“ :-):
Guten Morgen, ich habe ein Problem mit einer Kostennote, alles dumm gelaufen. Ich war in einem Strafverfahren beigeordnet, das Verfahren endete mit einem Freispruch. Ich habe die Pflichtverteidigergebühren abgerechnet und erhalten, des weiteren meine Gebühren fürs Wahlmandat geltend gemacht (leider zu niedrig). Aufgrund eines Rechenfehlers wurde mir bei der Differenz zu viel gezahlt, was kein Schwein gemerkt hat. Erst auf meine Beschwerde wegen m.E. zu wenig gezahlter Kopiekosten hat das OLG den Kostenfestsetzungsbeschluss insgesamt aufgehoben und den Festsetzungsantrag zurückgewiesen mit Hinweis auf die erfolgte Überzahlung. Die ich nun nach Meinung des Bezirksrevisors zurückzahlen soll. Hatte mit der auf die Kopien beschränkte Beschwerde nichts zu tun.
Nun meine Frage: Kann ich trotzdem noch eine Pauschgebühr nach § 51 RVG geltend machen? Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen und bedanke mich im Voraus…“
Nun, wie sieht es aus Gebührenrechtler?