Die Nr. 4102 VV RVG ist durch das RVG 2004 eingeführt worden, aber so ganz richtig noch nicht bei den Gerichten, aber auch den Verteidigern, angekommen. Denn doch recht zahlreiche Fragen zu der Nr. 4102 VV RVG zeigen, dass wegen des Anfalls der Gebühr noch Klärungsbedarf besteht. So auch die Anfrage eines Kollegen, der die Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG abrechnen möchte, sich aber nicht ganz sicher ist, ob er Erfolg haben wird. Und zwar bei folgendem Sachverhalt:
Der Kollege war dem Angeklagten in einem Verbundverfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet. Er möchte nun für seine Teilnahme an im Ermittlungsverfahren stattgefundenen Vorführungsterminen vor dem AG die Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG abrechnen. Und zwar:
- Der eine Termin betraf die Vorführung des Angeklagten vor den Ermittlungsrichter nach vorläufiger Festnahme in einem später nachverbundenen Verfahren; der Ermittlungsrichter erließ im Termin einen Haftbefehl, nachdem sich der Beschuldigte zur Sache nicht eingelassen hatte.
- In dem zweiten war dem Angeklagten in dem — später führenden — Verfahren der am Vortag gegen ihn erlassene Haftbefehl des AG verkündet worden, wobei der Angeklagte ebenfalls keine Erklärung zur Sache abgegeben hatte.
Frage: Vernehmungsterminsgebühren ja oder nein, oder ggf. nur eine?
Meine Lösung:
Für den zweiten Termin dürfte keine Verfahrensgebühr angefallen sein. Eine solche fällt bei Haft(prüfungs)terminen nur an, wenn über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung „verhandelt“ wird.
(OLG Hamm RVGreport 2006, 469 = AGS 2006, 122 m. Anm. Madert AGS 2006, 179 = Rpfleger 2006, 226 = JurBüro 2006, 136) Aus dem Sachverhalt ergibt sich nur die Verkündung des erlassenen Haftbefehls, jedoch keine (ggf. nachfolgende) Verhandlung.
Anders hingegen beim ersten Termin. Bei der erstmaligen Vorführung vor den Ermittlungsrichter geht der Entscheidung immer eine Verhandlung voraus. (KG, 5 Ws 283/06, 22. 06. 2006) Unerheblich ist dabei, ob der Mandant sich zur Sache einlässt oder von seinem Schweigerecht Gebrauch macht.