Nun, war die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger – mit oder ohne Pause? schwer?
M.E. nicht und m.E. kann es auch nur eine Antwort geben. Und die lautet: Ja. Aber: Bei der Frage handelt es sich sicherlich um eine der Fragen, die im RVG betreffend Teil 4 und 5 am heftigsten umstritten ist in der Rechtsprechung, die das dann teilweise auch anders sieht. Ich habe dazu schon so oft geschrieben, dass ich es hier jetzt nicht noch einmal tun will, sondern der Einfachheit halber verweise auf meinen Beitrag aus RVGreport 2014, 250: 10 Jahre RVG – Rückblick und Ausblick zu den Teilen 4 und 5 VV RVG, oder auch Was man sich noch wünschen könnte. Da steht alles, was man wissen muss und ist auch die Rechtsprechung „Für und wider“ zitiert. Und natürlich gibt es auch noch eine aktuelle Entscheidung, und zwar aus der „gebührenrechtlichen Diaspora“, den OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.04.2014 – 1 Ws 153/14 – mit dem Leitsatz.
Bei der Berechnung des Längenzuschlages ist die Zeit der Mittagspause unabhängig von ihrer Länge grundsätzlich und regelmäßig in vollem Umfang von der Dauer der Hauptverhandlung abzuziehen.
Ist zwar in meinen Augen falsch, aber dennoch…
Etwas klarer ist die Sache bei den Wartzeiten. Die werden nach h.M. gut geschrieben. Das sehen auch alle OLG so, mit Ausnahme des OLG Saarbrücken. Na ja, einer muss ja immer aus der Reihe tanzen.
Jaja…warum nur muss es ausgerechnet das OLG Saarbrücken sein, das aus der Reihe tanzt…;-)
Bezirk wechseln? 🙂
Naja…nicht deshalb;-)