Eines der die Praxis am meisten bewegenden gebührenrechtlichen (Abrechnungs)Probleme ist die Frage, wie eigentlich bei der Verbindung mehrerer Verfahren abgerechnet wird. Dazu erreichen mich fast wöchentlich Anfragen, dazu gibt es häufig Postings auf meiner Homepage und dazu wird auch immer wieder heftig im Rechtspflegerforum diskutiert. Die Fragen sind allein ja auch schon deshalb von Bedeutung, weil es ggf. um recht beachtliche Gebührenbeträge geht. Wegen der Bedeutung dieser Frage dann heute die letzte Anfrage, die mich dazu in der vergangenen Woche erreicht hat. Und zwar wurde u.a. Folgendes gefragt:
…..ich habe eine gebührenrechtliche Frage und bitte um Ihre Hilfe. Ich verteidige einen Mandanten in drei Verfahren.
Im Verfahren 1 bestellte ich mich im Januar 2014 für meinen Mandanten im Ermittlungsverfahren. Die StA erhob am 21.2.2014 Anklage.
Im Verfahren 2 bestellte ich mich im Zwischenverfahren da am 9.1.2014 die StA Anklage erhoben hatte. Mit Beschluss vom 25.03.2014 wurde die Anklage zugelassen und Verfahren 2 mit Verfahren 1 verbunden. Verfahren 2 führt.
Im Verfahren 3 bestellte ich mich im Zwischenverfahren. Anklage wurde erhoben am 26.04.2014. Mit Schreiben vom 28.04.2014 beantragte ich im Verfahren 3 die Pflichtverteidigung. Mit Beschluss vom 14.05.2014 wurde die Anklage zugelassen und Verfahren 3 mit Verfahren 2 verbunden. Es führt Verfahren 3.
Mit Beschluss vom 18.06.2014 wurde ich als Pflichtverteidiger bestellt.
Welche Gebühren kann ich berechnen?
Hat es eine Auswirkung, dass ich erst Pflichtverteidiger wurde, als alle Verfahren verbunden waren?
Kann ich nur eine Termingebühr berechnen oder für jedes Verfahren eine?
Ein Erstreckungsantrag wurde gestellt. Liegt hier ein Fall des § 48 Abs. 6 S. 1 RVG vor oder des Satzes 3? „
Antworten werden bis Montagmittag entgegengenommen. So schwer ist es nicht…..
OLG Bremen, Beschl. v. 07.08.2012 – Ws 137/11
Leitsatz: Die kostenrechtliche Rückwirkung gemäß § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG erfasst die Tätigkeit als Wahlverteidiger in allen Verfahren, die vor der Beiordnung verbunden worden sind. Einer zusätzlichen Anordnung der Erstreckung auf verbundene Verfahren gem. § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG bedarf es in diesen Fällen nicht. Eine Erstreckungsanordnung gem. § 48 Abs. 5 S. 3 RVG ist nur veranlasst, wenn die Verbindung der Verfahren nach der Beiordnung des Verteidigers erfolgt.
Ich würde also tippen, es muss hier Erstreckungsantrag gestellt werden. Die TG fällt nur einmal an.
Hallo, grüße Sie :-). Wir werden sehen….
Ich gebe noch OLG Oldenburg: Beschl. v. 27.12.2010 – 1 Ws 583/10 zu bedenken.
Leitsatz: Dem bestellten oder beigeordneten Verteidiger stehen gesetzliche Gebühren für seine frühere Tätigkeit in hinzuverbundenen Verfahren, in denen er nicht zum Verteidiger bestellt oder als Beistand beigeordnet worden war, auch dann nur nach ausdrücklicher Erstreckung gem. § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG zu, wenn die Verfahren vor der Verteidigerbestellung verbunden worden waren. Eine dahingehende Ermessensausübung ist aber i.d.R. Regel vorzunehmen, wenn in den hinzuverbundenen Verfahren eine Verteidigerbestellung notwendig war.