Geldregen für Mollath-Verteidiger? – das meint offenbar der Focus

© fotomek - Fotolia.com

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Bei Focus-Online wird spekuliert, und zwar in einem Interview, das Focus-online mit dem Kollegen Prof. Dr. Ernst Fricke aus Landshut bei München um die Hintergründe der Mandatsniederlegung der beiden Wahlverteidiger von G.Mollath und deren anschließende Pflichtverteidigerbestellung führt. Das Ganze unter dem Titel „Die finanzielle Notbremse gezogen“ Wurde Mollaths Verteidiger-Hick-Hack inszeniert, damit der Staat bezahlt?“  Als ich es gestern Abend noch gelesen habe, wollte ich schon dazu bloggen, habe dann aber eine Nacht darüber geschlafen und bin jetzt dann doch ein wenig weniger verärgert/aufgeregt, so dass es „sine ira et studio“ gehen müsste. Zu dem Beitrag/Intervie daher folgende Anmerkungen:

Vorab: Zu den eigentlichen  Hintergründen des Hin und Her um die Verteidiger kann ich nichts sagen. Das kann im Grunde außer G. Mollath und seinen beiden (Wahl)Verteidigern niemand. Damit bleibt alles vage und das Interview in meinen Augen nicht viel mehr als Spekulation, aus welchen Gründen auch immer. Aber: In dem Interview sind zwei gebührenrechtliche Aussagen des interviewten Kollegen Prof. Dr. Ernst Fricke, die man so m.E. nicht stehen lassen kann/sollte. und zwar:

1. Im Interview heißt es u.a.: „Zweitens: Es könnte sich auch um ein inszeniertes Zerwürfnis handeln. Mollath gibt stets an, keine eigenen Einkünfte zu haben. Es ist also naheliegend, dass ihm das Geld fehlt, um die Wahlverteidiger Strate und Rauwald weiterhin zu bezahlen. Wenn sie ihn jetzt als Pflichtverteidiger vertreten, muss nicht mehr Mollath, sondern der Staat die Verteidigungskosten bezahlen. Es könnte also eine finanzielle Notbremse gewesen sein. Nix Genaues weiß man nicht.“

Das ist hinsichtlich der Zahlung der Verteidigungskosten durch den Staat so nicht richtig bzw. zumindest ungenau. Denn die Kosten der Pflichtverteidigung sind Verfahrenskosten/Auslagen, die nach Nr. 9007 KV GKG nach Abschluss des Verfahrens vom ggf. verurteilten Angeklagten erhoben werden. Es ist also nicht in erster Linie der Staat, der die Verteidigungskosten zahlt. Ob die Kosten, wenn der Angeklagte nicht zahlen kann, ggf. nicht erhoben und/oder niedergeschlagen werden und dann beim Staat bleiben, steht auf einem anderen Blatt. Auf einem anderen Blatt steht auch, ob die (Wahl)Verteidiger Strate und Rauwald die gesetzlichen Gebühren überhaupt geltend machen. Denn nach dem, was in der Vergangenheit in verschiedenen Presseveröffentlichungen zu lesen war, soll ja zumindest G. Strate pro bono arbeiten.

2. Im Interview geht es dann weiter:

„FOCUS Online: Wie viel bekommt ein Pflichtverteidiger denn ungefähr für einen solchen Prozess?

Fricke: Die Pflichtverteidigervergütung dürfte zwischen 500 und 1000 Euro pro Tag liegen.“

Und das ist der Punkt, an dem ich gestern Abend mehr als gestutzt habe und gedacht habe: Habe ich im RVG etwas übersehen? „Pflichtverteidigervergütung dürfte zwischen 500 und 1000 Euro pro Tag “ Wie das?

Wir halten fest: Es geht bei der Frage um einen, nicht um beide Pflichtverteidiger. Es geht um Gebühren bei der Strafkammer – nicht Schwurgericht, und zwar um die Hauptverhandlungsterminsgebühr/Tag. Das bedeutet:

Es entsteht pro Hauptverhandlungstag eine Gebühr Nr. 4114 VV RVG in Höhe von 256 €. Die entsteht ohne Zuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG, da G. Mollath ja auf freiem Fuß ist. Wenn mehr als fünf bis zu acht Stunden verhandelt wird, entsteht noch ein Längenzuschlag nach Nr. 4116 VV RVG in Höhe von 128 € und, wenn man als acht Stunden verhandelt wird, entsteht ein solcher von 256 €. D.H.: Bei einer Verhandlung von mehr als acht Stunden, was m.E. ein Sonderfall ist, liegt die Pflichtverteidigergebühr bei 512 €/Tag. Mehr gibt es nicht, mehr kann es auch nicht geben, wenn wir die Frage eine Pauschgebühr mal außen vor lassen.

Selbst wenn ich nun noch die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG), Fahrtkosten und Hotelkosten (Nr. 7003 ff. RVG) mitrechne – wobei man nicht weiß, wie hoch diese Auslagen sind und wie sie auf die einzelnen Termine zu verteilen sind – bin ich m.E. noch ein ganzes Stück von den 1000 € weg. Und ob man in dem Interview die Auslagen überhaupt auch im Auge hatte, wage ich zu bezweifeln. Allerdings: Es ist von „Pflichtverteidigervergütung“ die Rede, das wären nach § 1 Abs. 1 RVG „Gebühren und Auslagen“. Aber ob der Focus und der Interviewte gebührenmäßig so feinsinnig gedacht haben, ist dann die nächste Frage. M.E. nicht/kaum.

Dann bleibt nur noch die Frage: Was will man mit solchen Zahlen eigentlich erreichen? Ich weiß es nicht….

8 Gedanken zu „Geldregen für Mollath-Verteidiger? – das meint offenbar der Focus

  1. A. Hirsch

    Besonders unsinnig ist Frickes Notbremsen-Spekulation. Strate und Rauwald (oder zumindest einer von ihnen) hätten schon vorher jederzeit ihre Beiordnung als Pflichtverteidiger erwirken können. Dafür muss man doch kein Zerwürfnis vortäuschen.

  2. RA Andreas Boine

    Die Spekulationen des Kollegen Fricke empfinde ich als höchst unkollegial und fachlich überdies fragwürdig. Wenn seine Vermutungen zuträfen, hätten die Kollegen Theater zu Lasten ihres Mandanten aufgeführt, um Pflichtverteidigergebühren zu erlangen. Man darf ja nicht vergessen, dass die konkreten Umstände so waren, dass mit dem Entpflichtungsantrag die Botschaft verbunden war, dass mit dem Mandanten keine sachliche Basis für die weitere Verteidigung gefunden werden kann. Angesichts der Vorgeschichte war damit zwingend die Botschaft/Bestätigung verbunden, dass Mollath ein zumindest hochkomplizierter Charakter ist. Abseits des juristischen Zieles im Verfahren, entsprach das mit Sicherheit nicht dem Interesse Mollaths. Den Kollegen zu unterstellen, dies für die Pflichtverteidigergebühren in Kauf genommen zu haben, ist starker Tobak. Dabei ist klar, dass es ohnehin ein Fall notwendiger Verteidigung ist – die Beiordnung nur schlicht eines Antrages bedurft hätte. Abgesehen davon, ist es wohl sehr wahrscheinlich, dass am Ende des Verfahrens eine Auslagenentscheidung zugunsten des Angeklagten stehen dürfte. Die Äußerung des Kollegen Fricke liegt für mich auch deshalb völlig neben der Sache und wirft für mich vor allem die Frage auf, ob er über nennenswerte forensische Erfahrung verfügt. Dagegen spricht auch, dass ihm die Gebühren offensichtlich nicht geläufig sind.

  3. Pingback: Experten im Fall Mollat | RA Thomas Will

  4. Martin Steiger

    Auch 1’000 Euro für einen Tag am Gericht wären IMHO noch kein Geldsegen – bei 8 Stunden ergäben sich 100 Euro brutto pro Stunde, netto dann nochmals wesentlich weniger …

  5. RA Klein

    Interessant fände ich die Frage, ob Strate, wenn er gegenüber Mollath „pro bono“ arbeitet, bei einer Auslagenentscheidung zu Gunsten Mollaths mittelbar über diesen gegenüber de Staatskasse überhaupt Gebühren abrechnen kann. Herr Burhoff, was meinen Sie?

  6. Detlef Burhoff

    ja, interessant, wollte das Fass in dem Posting aber nicht aufmachen. Ich habe das jetzt nicht näher geprüft, meine aber auf den ersten Blick: Bei der Kostenfestsetzung geht es ja immer um Ansprüche des Angeklagten (die ggf. abgetreten sind). Das setzt natürlich voraus, dass überhaupt etwas zum Abtreten da war. Und wenn verzichtet worden ist….. Wie gesagt, ungeprüft und natürlich auch ohne Kenntnis der genauen Absprachen Anwalt/Mandant.

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