Die elektronische Aktenführung nimmt zu und damit auch die Zahl elektronisch geführter Handakten. Von daher ist der BGH, Beschl. v. 09.07.2014 – XII ZB 709/13 – von Bedeutung, der sich mit der richtigen/ausreichenden Fristenkontrolle bei der elektronisch geführten Handakte befasst. Die Entscheidung ist zwar in einem familienrechtlichen Verfahren ergangen – also an sich so gar nicht mein Berichtsbereich -, sie hat aber darüber hinaus auch in anderen Verfahren, in denen dem Mandanten ggf. ein Verschulden des Rechtsanwalts an einer Fristversäumung zugerechnet wird, Bedeutung. Die Entscheidung setzt die Rechtsprechung des BGH zur der anwaltlichen Sorgfaltspflicht in Fristsachen bei elektronischer Aktenführung fort. Der BGH hält im Beschluss daran fest bzw. betont noch einmal, dass sich an den Anforderungen an die Notierung von Rechtsmittelfristen nichts dadurch ändert, dass die Handakte zulässigerweise elektronisch geführt wird. Wie die elektronische Fristenkalenderführung gegenüber dem herkömmlichen Fristenkalender darf also die elektronische Handakte grundsätzlich keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als ihr analoges Gegenstück auf Papier (BGH BGH NJW-RR 2012, 1085).
Noch mal lesens- und beachtenswert, mit dem Fazit: Also lieber einmal mehr prüfen.