Am vergangenen Donnerstag ist hier das Posting zum OLG Oldenburg Urt. v. 17?.?07?.?2014? – 1 U ?3?/?14? – betreffend Aufsichtspflichtverletzung einer Mutter hinsichtlich des Schusses mit einer Soft-Air-Pistole durch ihr Kind gelaufen (vgl. Der (teure) Schuss mit der Soft-Air-Pistole – aus zivilrechtlicher Sicht). Nun bin ich auf einen weiteren „Aufsichtspflichtverletzungsfall“ gestoßen, nämlich auf das LG Köln, Urt. 11.02.2014 – 11 S 462/12 – betreffend Aufsichtspflichtverletzung der Eltern bei Verkehrsunfall eines sechsjährigen Kindes beim Überqueren eines Straße mit einem Kickboard. Zu dem Verkehrsunfall war es gekommen, als der Kläger mit seinem Pkw unterwegs war und das Kind der Beklagten, welches zu der Zeit 6 3/4 Jahre alt war, mit einem Kickboard – ohne vorher anzuhalten und sich nach dem Verkehr zu vergewissern – auf die Straße fuhr und mit der vorderen rechten Ecke des klägerischen Fahrzeuges kollidierte. Das AG hatte eine Haftung der beklagten Mutter verneint, das LG hat sie hingegen angenommen:
Vorliegend hat das Amtsgericht jedoch eine Entlastung der Beklagten nach § 832 I S. 2 BGB angenommen, obwohl die Beklagte erstinstanzlich dazu nicht ausreichend vorgetragen hat. Sie hat nur dargelegt, sie habe ihren Sohn, der zu einem Freund wollte, der auf der anderen Straßenseite wohnt, angewiesen, er solle vorsichtig die Straße überqueren, was dieser bereits täglich seit längerer Zeit problemlos praktiziert habe. Mit dem weiteren Hinweis der Beklagten an ihren Sohn, er solle wegen der Fahrzeuge aufpassen und ggf. stehen bleiben, hat sie ihrer Aufssichtpflicht auch nicht genügt. Vielmehr müsste sie dem minderjährigen Sohn, wenn dieser auch bereits 6 3/4 Jahre alt war, konkrete Verhaltensregeln beim Überqueren der Straße mit einem Kickboard geben. In zweiter Instanz hat zwar die Beklagte weiter vorgetragen, dass sie ihr Kind darauf hingewiesen habe, nicht mit dem Kickboard-Roller vom Bürgersteig direkt über die Straße zu fahren, sondern immer an der Straßenseite zunächst zu warten und sich zu vergewissern, dass weder Personen noch Fahrzeuge seinen Weg kreuzen würden, eine Anweisung, die er auch für seinen Schulweg kannte.
Nach Auffassung der Kammer ist jedoch auch dieser Vortrag nicht geeignet, die Beklagte von ihrer Aufsichtspflicht zu entlasten. Insoweit hat der Kläger zu Recht vorgetragen, dass dem Sohn der Beklagten ein verkehrswidriges Verhalten gestattet wurde, indem ihm erlaubt wurde, mit dem Kickboard die Straße zu überfahren.
Nach der Straßenverkehrsordnung ( § 2, 24 StVO) ist dies einem knapp siebenjährigen Kind nicht erlaubt. Darin sieht die Kammer auch eine klare Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten. Sie hätte ihrem Sohn eindeutig und klar anweisen müssen, beim Überqueren der Straße vom Roller abzusteigen und am Fahrbahnrand dann nach links und rechts zu schauen, ob Verkehr kam und wenn die Straße frei war, den Roller schiebend zu Fuß die Strasse zu überqueren. Diese Anweisung hat die Beklagte ihrem Sohn unstreitig nicht gegeben.
Sie kann sich auch nicht darauf berufen, dass es sich vorliegend um eine Anliegerstraße handelt. Das von den Anwohnern angebrachte Schild ist kein amtliches Schild, sondern die Anwohner haben es selbst angebracht. Es ist unstreitig, dass die I-Straße zwar in einer verkehrsberuhigten Zone von 30 km/h liegt, dass aber am Ende der Straße sich eine Sparkasse der Stadt KölnBonn befindet, die auch nach dem Vortrag der Beklagten häufig über die I-Straße angefahren wird. Im Hinblick auch auf die unübersichtlichen Ortsverhältnisse, die hohe Hecke am Straßenrand von 1,30 m und die parkenden Fahrzeuge, war es unbedingt erforderlich, dass die Beklagte ihren Sohn anwies, am Straßenrand stehen zu bleiben, wenn er die Straße überqueren wollte und seinen Roller, nachdem er gesehen hatte, dass kein Verkehr kam, schiebend über die Straße zu Fuß schob.
Ein verkehrswidriges Verhalten des Klägers ist nicht ersichtlich, so dass ihm ein Mitverschulden nicht angelastet werden kann (§ 254 BGB). Es gibt ausweislich der Ermittlungsakte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit seinem PKW mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, vielmehr hat die Zeugin T ausgesagt, dass der Kläger mit sehr mäßiger, deutlich geringerer Geschwindigkeit als erlaubt gefahren sei. Der Kläger musste auch nicht damit rechnen, dass ein Kind ohne jede Vorsicht mit einem Spielgerät oder Roller auf die Strasse fährt, um sie zu überqueren. Hinweise hierfür ergeben sich auch nicht aus etwa auf der Strasse befindlichen Kreidezeichnungen von Kindern….“