Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Werden Scans von Akten nicht mehr bezahlt?

© haru_natsu_kobo - Fotolia.com

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Am vergangenen Freitag hatte ich die Frage gestellt: Ich habe da mal eine Frage: Werden Scans von Akten nicht mehr bezahlt?  Nun, ein Lösungsvorschlag ist gekommen und der war gar nicht mal schlecht, besser: Er war gut. Er entspricht in etwas auch meiner Lösung:

Denn die Antwort auf die Frage lautet leider – (derzeit) – nein, und zwar ist das auf Änderungen durch das 2. KostRMoG zurückzuführen (vgl. dazu dann auch der in dem Kommentar bereits angeführte AG Hannover, Beschl. v. 31.01.2014 – 218 Ls 3161 Js 31640/12 [598/12]).  Das 2. KostRMoG hat nämlich in Nr. 7000 VV RVG die Begriffe geändert. Während in der bis zum 31.07.2013 geltenden Gesetzesfassung von „Ablichtungen“ die Rede war, wird jetzt der Begriff der „Kopie“ anstelle des Begriffs „Ablichtung“ verwendet. Grund der Änderung ist (vgl. dazu BT-Drucks. 17/11471, S. 284 i.V.m. der Begründung zum neuen § 11 GNotGK auf S. 156) – neben der Einführung einer heute gebräuchlicheren Bezeichnung – die – so ausdrücklich – Vermeidung von Missverständnissen bei der Erstellung von elektronischen Dokumenten (Scans). Da auch beim Scannen in der Regel das Papierdokument „abgelichtet“ wird, wurde nämlich in der Rechtsprechung zum Teil unter den Begriff der „Ablichtung“ auch ein eingescanntes Dokument verstanden. Die Änderung der Nr. 7000 VV RVG soll(te) nun klar stellen, dass es sich hierbei gerade nicht um Ablichtungen i.S. des Gebührenrechts und damit auch nicht um Kopien i.S. des Gebührenrechts handelt (BT-Drucks. 17/11471, S. 284 i.V.m. der Begründung zum neuen § 11 GNotGK auf S. 156). Kopie sei – so die ausdrückliche Erläuterung in der Gesetzesbegründung (Vgl. BT-Drucks. 17/11471, a.a.O ) – die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise Papier, Karton oder Folie. Durch diese Neuregelung/Umformulierung hat sich damit die alte Rechtsprechung (vgl. u.a. OLG Bamberg StraFo 2006, 389RVGreport 2006, 354 = AGS 2006, 432NJW 2006, 3504JurBüro 2006, 588 = StV 2007, 485), die in der Vergangenheit für das Einscannen von Dokumenten/Akten die Dokumentenpauschale gewährt hat, erledigt.

Hinzuweisen ist darauf, dass für Ausdrucke zuvor eingescannter Datei die Dokumentenpauschale allerdings anfällt (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG 21. Aufl., 2013, VV 7000 Rn. 32; Schmitt in: Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl., 2014, Nr. 7000 VV Rn. 13; Burhoff StraFo 2014, 397 ff.). Hinzuweisen ist zudem darauf, dass die vom 2. KostRMoG eingeführte Neuregelung – m.E. aus rein fiskalischen Erwägungen – an der Praxis vorbei geht. Denn sie übersieht, dass gerade bei Strafverteidigern das Anfertigen von „Aktenscans“ und digitalen Akten, wenn diese nicht vom Gericht in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden, Gang und Gäbe ist. Warum die dafür erforderlichen Arbeiten nicht mehr i.d.R.  honoriert werden, sondern nur noch dann, wenn der „Aktenscann“ ausgedruckt worden ist, erschließt sich nicht. Die Änderung wird im Zweifel den Tod vieler Bäume zur Folge haben, worauf Elberling/Schaar in ihrem kritischen Beitrag „Rettet den Wald – ein Plädoyer für eine Reform des Nr. 7000 VV RVG n.F.“ in StraFo 2014, 195 schon zutreffend hinweisen.

Schließlich: Wie kann sich der Verteidiger helfen bzw. wie muss er ggf. argumentieren? Er sollte sich auf den Standpunkt stellen, dass der Rechtsgedanke der früheren Rechtsprechung nach wie vor Geltung hat und dass unter „Kopie“ auch eine „digitale Kopie“ – um nichts anderes handelt es sich bei einem eingescannten Dokument – zu verstehen ist. Dem steht zwar die Gesetzesbegründung (ein wenig) entgegen. Andererseits: Hoffnungsfroh stimmt, dass die Problematik bereits Gegenstand der 68. Tagung der Gebührenreferenten der RAK am 29.03.2014 gewesen ist und man dort beschlossen hat, „dass unter Kopien i.S.v. Nr. 7000 VV RVG auch in Zukunft eingescannte Dokumente zu verstehen sind. Der bei der Sitzung anwesende Referatsleiter des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, der auch für das Gesetzgebungsverfahren zum 2. KostRMoG zuständig war, war mit dem gefassten Beschluss einverstanden.“ (zitiert nach Elberling/Schaar StraFo 2014, 195, 197 Fn. 16).

Ob es hilft, dass man das Wort „Scan“ vermeidet, wage ich zu bezweifeln 🙂 🙂 🙂 🙂 .

20 Gedanken zu „Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Werden Scans von Akten nicht mehr bezahlt?

  1. RA Thomas Scheffler

    Absurd. Moderne Kombigeräte berechnen den Klick, egal ob Scan oder Papier. Der Scan-Anwalt spart zwar Papierkosten, dafür muss er zusätzliche Technik vorrätig halten (Tablet mit entsprechender App).

  2. Gast

    Also die RAe sollen versuchen, die Scans unter der Bezeichnung als „Kopien“ abzurechnen, und dem im Auffliegensfall drohenden Betrugsvorwurf mit dem Hinweis begegnen, die „Gebührenreferenten der RAK“ hätten das mit stillschweigender Zustimmung eines BMJ-Referatsleiters so „beschlossen“?? Abenteuerlich, um das Mindeste zu sagen.

  3. Detlef Burhoff

    Sorry, aber das ist Blödsinn und mir erschließt sich nicht, wie man das aus dem Posting ablesen kann. Aber passt mal wieder schön. Wenn Sie richtig gelesen hätten – vielleicht auch mal im RVG – dann hätte sich sicherlich erschlossen, dass es um den Begriff der „Kopie“ geht. Ist nur eine „Papierkopie“ oder ggf. doch auch eine „digitale Kopie“ gemeint? Falls letzteres, dann wären auch Scans erfasst. Und wenn man sich auf den Standpunkt stellt, hat das doch nichts mit Betrug zu tun. Aber die Keule musste ja mal wieder kommen. Verdrehter geht es kaum. 🙁

  4. RA Sorge

    Also wenn ich im Duden nachschlage (ok, der hat nichts mit Juristerei zu tun…aber eine gewisse Aussagekraft hat er schon) steht bei Kopie u.a.: „Abschrift, Durchschrift oder sonstige originalgetreue Reproduktion“. VV 7000 spricht nur von Kopien. Da ist dann doch dem Wortsinn nach auch die Reproduktion in elektronischem Wege erfasst. Und wenn ich in meinem KFA deutlich mache, dass ich die Pauschale für die Fertigung eine digitalen Repro will, ist der Vorwurf des Betruges doch eher fern. Bei uns wird noch mit klassischen Kopien gearbeitet, bis ich auf elektronische Akten umstelle, sollte das geklärt sein 😉

  5. RPflNiedersachsen

    Beiträge wie diese lassen ein ziemlich hartes Licht auf den Beruf des Rechtsanwalts scheinen. Mehr ist zu dieser Frechheit von Empfehlung (Letzter Absatz) wohl nicht zu sagen.

  6. Detlef Burhoff

    was ist denn daran frech, wenn ich die Frage diskutiere? Sie haben doch als Rechtspfleger alle Macht, sie anders zu entscheiden und werden es dann ja auch tun.

  7. Gast

    Gesetzgeber (BT-Dr. 17/11471, S. 156): „Da auch beim Scannen in der Regel das Papierdokument „abgelichtet“ wird, wird zum Teil unter den Begriff der „Ablichtung“ auch ein eingescanntes Dokument verstanden. Nunmehr soll klargestellt werden, dass es sich hierbei gerade nicht um Ablichtungen im Sinne des geltenden Rechts und damit auch nicht um Kopien im Sinne des Gerichts- und Notar- kostengesetzes handelt. Kopie im Sinne des Kostenrechts ist die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Ge- genstand, beispielsweise Papier, Karton oder Folie.“

    Gebührenreferenten der RAK: „Unter Kopien i.S.v. Nr. 7000 VV RVG (sind) auch in Zukunft eingescannte Dokumente zu verstehen.“

    DAS ist frech. Und es ist als Betrug strafbar, wenn ein Rechtsanwalt in Kenntnis der Rechtslage unausgedruckte Scans ohne nähere Kennzeichnung als „Kopien“ abrechnet.

  8. RPflNiedersachsen

    Die Diskussion dürfen Sie doch gerne führen, auf Ihrem eigenen Blog sowieso. Die von Ihnen im letzten Absatz ausgesprochene Handlungsempfehlung finde ich jedoch daneben.
    Als Rechtspfleger kann ich absetzen und habe das m. E. auch zu tun, da haben Sie natürlich Recht.

  9. Alan Shore

    Einmal abgesehen von den zu vernachlässigenden Beträgen für das Papier kostet mich ein Scan genauso viel wie eine Papierkopie. Zum einen ist die einzusetzende Arbeitskraft die gleiche, zum anderen haben viele Kanzleien – so auch wir – einen Wartungsvertrag mit dem Kopiergerätehändler des Inhalts, daß Kopien (gleich ob Papier oder Scan) berechnet werden. Die Anzahl der gefertigten Scans oder Ablichtungen wird an den Händler übertragen und am Ende des Monats abgerechnet. Dafür erhält man im Gegenzug den Toner, die Trommeln und die Wartung kostenlos. Weshalb also einen digitalen Scan der Akte erstellen, wenn diese Kosten nicht abgerechnet werden dürfen? Bis zur Berichtigung dieses gesetzgeberischen Mißstandes werden wir also auch weiterhin Wälder roden lassen und Papierkopien herstellen.

  10. Detlef Burhoff

    Nicht dass Ihnen eine nicht kostensparende Prozessführung entgegengehalten wird, wenn Sie Kopien machen, die Sie abrechnen, aber auch Scans machen könnten, die Sie aber nicht abrechnen können 🙂

  11. RPflNiedersachsen

    @ Alan Shore: Das ist hier nicht anders gewesen, bis man realisiert hat, dass all diese Kosten für die bzw. das Vorhalten der Druck- und Kopierfunktion entstehen. Das Einscannen des Papiers geschieht nun durch einen Hochleistungsscanner, für den nur noch vernachlässigbare Wartungskosten entstehen.

    Wenn Sie für den Scan dieselben Kosten haben wie für die Kopie (auch Lagerkosten – wirklich?), scheint mir das eher an der internen Organisation zu liegen.

  12. Alan Shore

    @RPflNiedersachsen

    Komisch. Ich lese in letzter Zeit häufiger in gerichtlichen Entscheidungen, alles sei eine Frage der kanzleiinternen Organisation und dürfe nicht zulasten der Staatskasse gehen. Neulich schrieb mir ein Gericht in einer Kostensache sogar ins Stammbuch, die geltend gemachten Mehrkosten seien nur dadurch entstanden, daß ich zu wenig (!) Personal habe und daher mehr Zeitaufwand erforderlich gewesen sei, als wenn ich mehr Mitarbeiter hätte. Das sei aber „eine Frage der Kanzleiorganisation“, die nicht zulasten der Staatskasse gehen dürfe. Geht’s noch? Welcher betriebswirtschaftliche Unverstand liegt denn solchen Überlegungen zugrunde? Das kann nur jemand schreiben, der Mitarbeiter, Räume, EDV, Arbeitsmaterial, etc., nicht selbst bezahlen muß. O.K.. Ich stelle demnächst für die 500,00 Euro Pflichtverteidigergebühren noch drei Mitarbeiter ein, damit wir noch effektiver (wenn auch nicht effizienter) arbeiten und die Staatskasse entlasten können.

    Aber zu Ihrem Einwand: Lagerkosten? Das Büro nebst Archiv habe ich doch sowieso gemietet. Wieso sollten Extrakosten für die Lagerung von Papier entstehen? Im übrigen könnte man mit dem gleichen Argument vertreten, daß für digitale Kopien ebenfalls „Lagerkosten“ anfallen, nämlich in Form von Speicherplatz. Oder stellt mir jetzt die Staatskasse kostenlos Festplatten zur Verfügung? Was so immer im Kopf von Beamten vor sich geht…. 🙁

  13. RPflNiedersachsen

    Nein, Herr Shore, die Landeskasse wird Ihnen keine Festplatten spendieren. Bösartig wie immer wird man unterstellen, dass bei einem modernen Geschäftsbetrieb der benötigte Speicherplatz im Rahmen des üblichen Geschäftsbedarfs vorzuhalten ist. Oder arbeiten Sie noch mit Schreibmaschine?

  14. Carsten R. Hoenig

    Diese ganze Diskussion ließe sich vermeiden, wenn die Gerichte (und die Staatsanwaltschaften) dazu übergingen, ihre Akten zu digitalieren; also: Statt (oft mehrere) Duplo-Akten aus Papier vorzuhalten, einen Duplo-Datensatz, den man sukzessive ergänzt/aktualisiert. Ein Akteneinsichtsgesuch kann dann kurzer Hand mit der Übersendung eines Datenträgers erledigt werden.

    Wenn allerdings die Justiz zu einem zeitgemäßen Arbeiten nicht Willens (imstand wäre sie unproblematisch) ist, kann das nicht zulasten der Verteidiger gehen, die ihre Organisation dem Stand der (technischen) Entwicklung angepaßt haben.

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