Ich habe da mal eine Frage: Werden Scans von Akten nicht mehr bezahlt?

© AllebaziB - Fotolia.com

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Im Moment habe ich – gefühlt – mehr Anfragen zu Auslagen als sonst. Womit das zusammen hängt, kann ich nicht sagen, aber die Fragen nach der Erstattung von Kopien und anderen Auslagen häufen sich derzeit. Eine besondere Rolle spielt dabei die Frage, ob es eigentlich nicht (mehr) bezahlt/vergütet wird, wenn der Rechtsanwalt/Verteidiger Akten(teile) einscannt. Kollegen berichten über Schwierigkeiten, die sie dabei sonst nicht gehabt haben.

Die Frage scheint, da sie häufig(er) gestellt wird, von allgemeiner Bedeutung zu sein, so dass ich sie heute auch hier zur Diskussion stelle. Also schon wieder etwas zu Kopien ua., nachdem wir gerade erst in der vergangenen Woche dazu diskutiert haben (vgl. Ich habe da mal eine Frage: Aktendoppel für den Mandanten, zulässig ja oder nein? und die Antwort: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Aktendoppel für den Mandanten, zulässig ja oder nein?). Ich bitte um Nachsicht, aber die Praxis bestimmt den Inhalt dieser Rubrik/Kategorie.

2 Gedanken zu „Ich habe da mal eine Frage: Werden Scans von Akten nicht mehr bezahlt?

  1. Murmel1984

    Lösungsvorschlag:

    1) Beim Kostenfestsetzungsantrag das Wort „Scan“ tunlichst vermeiden bzw. durch Ablichtung ersetzen.

    2) Auf OLG Bamberg vom 26. Juni 2006, NJW 2006, 3504 verweisen

    3) Nach Ansicht des AG Hannover, Beschl. v. 31.01. 2014 – 218 Ls 3161 Js 31640/12 (598/12), hier veröffentlicht, ist diese Entscheidung jedoch durch eine zwischenzeitliche Klarstellung des Gesetzgebers hinfällig. „Der Gesetzgeber hat mit der Begründung zum 2. KostRMoG 2013 für die bisherige Rechtslage klargestellt, dass es sich bei eingescannten Dokumenten nicht um Ablichtungen im Sinne des bis zum 31.07.2013 geltenden Rechts handelt (Drs. 517/12 zu Nr. 7000 VV RVG, Seite 444, unter Bezugnahme auf § 11 GNotKG, Seite 222 – Bl. 149 d.A.)“ (a.a.O.)

    Nach dieser Auffassung gäbe es keine Vergütung.

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