Nachdem ich gestern schon auf die für heute zu erwartende Entscheidung des BGH zur Frage des Mitverschuldens wegen Nichttragens eines Fahrradhelms hingewiesen hatte (vgl. Fahrradhelm, wenn ohne, Mitverschulden? – morgen wissen wir es), dann hier die Nachricht über die Entscheidung des BGH (aus der PM 95/14) – nämlich das BGH, Urt. v. 17.06.2014 – VI ZR 281/13.
„Die Klägerin fuhr im Jahr 2011 mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit auf einer innerstädtischen Straße. Sie trug keinen Fahrradhelm. Am rechten Fahrbahnrand parkte ein PKW. Die Fahrerin des PKW öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Radfahrerin von innen die Fahrertür, so dass die Klägerin nicht mehr ausweichen konnte, gegen die Fahrertür fuhr und zu Boden stürzte. Sie fiel auf den Hinterkopf und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu, zu deren Ausmaß das Nichttragen eines Fahrradhelms beigetragen hatte. Die Klägerin nimmt die Pkw-Fahrerin und deren Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin ein Mitverschulden von 20 % angelastet, weil sie keinen Schutzhelm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe.
Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens. Für Radfahrer ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben. Zwar kann einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Dies wäre hier zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein hat es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin noch nicht gegeben. So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm. Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichtragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, war nicht zu entscheiden.“
Also, wenn ich es so lese: Derzeit = 2011 nicht, aber das kann sich dann ändern, wenn die Akzeptanz von Helmen bei Radfahrern zunimmt.
„… wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre“ – was das OLG SL (nebst anderem Unsinn) anscheinend aus dem Bauch heraus behauptet hat. Der BGH hat aber glücklicherweise ein Herz für die unordentlichen und unverständigen Menschen (um in der Diktion des OLG SL zu bleiben. 😉
wollen Sie sagen, dass ich „unordentlich“ und „unverständig“ bin? 🙂 🙂
Irgendwann wird der BGH dann also feststellen, dass es zum (wiederum einige Jahre zurückliegenden) Zeitpunkt des Unfalls sehr wohl ein entsprechendes Verkehrsbewusstsein gab. Vielleicht schon 2019 für einen im Sommer 2014 geschehenen Unfall.
Insofern ist die Aussage der Überschrift als Handlungsanweisung für die Zukunft durchaus mit Vorsicht zu genießen (ganz abgesehen von der Frage, ob das neue Enkelchen von einem lebendigen Opa nicht vielleicht mehr hat als von einem Opa im Wachkoma, aber mit hundertprozentigen Ersatzansprüchen).
das ist natürlich eine Überlegung wert 🙂
@ RA Burhoff:
Um Gottes Wilhelm. das ist allenfalls ein Reflex. O-Ton OLG SL:
alles gut, alles gut – ich weiß. Ich hoffe, Sie haben die 🙂 nicht übersehen
Ein sehr gutes Urteil.
Noch mehr Kopfverletzungen bedeuten letztlich, dass die Mehrzahl der nervigen Strampelterroristen endlich von den Straßen verschwinden.
In der allgemeinen Öffentlichkeit war ja nicht so bekannt, dass bis dato mehrere andere OLG regelmäßig ein entsprechendes Mitverschulden (oder – wohl besser: Obliegenheitsverletzung) abgelehnt hatten. Insofern war OLG SH „der Ausreißer“.
Letztlich halte ich die Entscheidung(en) vom Ergebnis und von der Begründung her für richtig.
Ich persönlich nutzte seit mehreren Jahren so einen Helm, obwohl ich die Dinger eigentlich total affig finde. Als Familienvater und für mich persönlich ist es mir als Radfahrer in unserer tollen Breisgaumetropole inzwischen schlichtweg zu gefährlich: Radfahrerinnen, die auf dem Fußweg langbrettern, Rotlichtverstöße sowieso, fahren ohne Licht, am liebsten auf deiner Fahrbahnseite dir entgegenkommend usw. usf. – einmal selbst kurz nicht reagiert wie manuel neuer und du bis weg vom Fenster. Nein danke.
Abschließend nochmal zur BGH-Entscheidung: Diese Passage „Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichtragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, war nicht zu entscheiden.” sollte man nicht so schnell überlesen.
@JS: die Helmtragequote bei Radfahrern, die sportlich ambitioniert unterwegs sind, ist allerdings geschätzt gegensätzlich zu dem der „Normalradler“ und dürfte selbst die von Alpinskifahrern übertreffen. Ich gehe davon aus, dass sich der BGH den bisherigen OLG-Entscheidungen (Mitverschulden gegeben) anschließen wird, sollte er einen entsprechenden Fall auf den Tisch bekommen.
Jedenfalls schön zu lesen, wie der BGH nun das OLG Schleswig daran erinnert hat, dass die „allgemeine Überzeugung“ die Überzeugung der Allgemeinheit ist, die im Durchschnitt aus ordentlichen und verständigen Menschen besteht sowie dass anhand der Praxis dieser Allgemeinheit festzustellen ist, was die allgemeine Überzeugung ist und diese nicht durch die Überzeugung der Richter ersetzt werden kann. Auffassungen von OLG-Richtern sind eben doch nicht der Maßstab für die Allgemeinheit, die nach Ansicht ersterer in ihrer überwältigenden Mehrheit unordentlich und unverständig sei.
Na ja… Die allgemeine Öffentlichkeit dürfte ja darauf vertrauen, dass es eben keine Helmpflicht gibt. Nicht mehr und nicht weniger. Das Ausmaß der im Straßenverkehr lauernden und einem Jeden drohenden Gefahren mag respektive soll sich jeder selbst ausmalen und vor Augen führen, genauso wie die eigene Fahrweise, Erfahrung, Reaktionszeit udgl. …