Eine Frage, die (Pflicht)Verteidiger bewegt und die immer wieder gestellt wird: Wie oft darf ich eigentlich meinen Mandanten in der JVA besuchen? Denn immer wieder scheint es an der Stelle Probleme bei der Abrechnung zu geben und werden Besuche nicht oder nicht in voller Zahl erstattet/die entsprechenden Auslagen vergütet. Daher gebe ich die Frage hier dann heute mal ein. Und bin – wie immer – auf Lösungen gespannt. Ist an sich ganz einfach. Also: Ein bisschen überlegen und nicht nur Fußball gucken… 🙂
So oft, wie es zum ordnungsgemäßen Führen der Verteidigung erforderlich ist. Eine pauschale Regel kann es da nicht geben.
Jedenfalls wird ein Besuch unmittelbar nach der Inhaftierung, ein weiterer nach Einsicht in die Ermittlungsakte und noch einer nach Eingang der Anklage zur Vorbereitung der Hauptverhandlung erforderlich sein.
Bei umfangreichen Sachen mit größerem Aktenbestand, zwischenzeitlich erfolgter ergänzender Akteneinsicht oder längerer Anklage mit kompliziertem Sachverhalt sind auch weitere Besuche notwendig und erstattungsfähig.
Die Beweislast für etwaige Abzüge liegt bei der Staatskasse.
Genau so, wie der Kollege Eickelberg schreibt. Die Beweislast für die fehlende Notwendigkeit ergibt sich aus § 46 I RVG. Lesenswert insoweit Brandenburgisches OLG, 1 Ws 31/14.
„Maßstab kann die Beantwortung der Frage sein, ob ein verständiger, nicht mittelloser Angeklagter die Auslagen in gleicher Situation auch veranlasst hätte.“ (a.a.O.)
Herr Eickelberg hat es 1. Satz bereits gesagt.
@ Murmel1984: Da haben Sie schon recht, ob ich selbst in einer solchen Situation recht „verständig“ wäre, könnte ich aber nur mutmaßen.
Aus eigener Erfahrung kann ich nur berichten, dass JVA-Besuche immer lästig und zeitraubend sind, insbesondere wenn Arbeit im Büro wartet. Bei Pflichtverteidigern wird das nicht anders sein. Den besonderen Herrn RA mal ausgenommen, der in der JVA Bonbons und Blättchen mit seiner Visitenkarte verteilt hatte…