Der OLG Koblenz, Beschl. v. 08.05.2014 – 2 Ws 216/14 behandelt eine Frage, die im Verlauf einer Bewährung von Bedeutung sein kann. Es geht nämlich darum, wer die Kosten von dem Angeklagten auferlegten Alkohol- und Drogenkontrollen zu tragen hat. Dazu führt das OLG – allerdings eher im Vorbeigehen – aus:
„Bei den Kosten für Alkohol- oder Drogenkontrollen in Erfüllung einer Weisung nach § 56c StGB oder § 68b Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 4 StGB handelt es sich nicht um Vollstreckungskosten, mit denen der Verurteilte durch die Kostenentscheidung der Verurteilung belastet wäre. Allerdings hat er sie grundsätzlich nach dem Veranlassungsprinzip selbst zu tragen.“ Aber:
Die Zurechnung der Kosten findet ihre Grenze jedoch im verfassungsrechtlich verankerten Übermaßverbot und den Zumutbarkeitsklauseln der § 56c Abs. 1 Satz 2 StGB bzw. § 68b Abs. 3 StGB. Als Folge einer erforderlichen Weisung können bei fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit die Kosten subsidiär der Staatskasse auferlegt werden. Die Kostentragungspflicht des Staates ergibt sich in diesem Fall als Annex zu den Entscheidungen nach § 56c StGB bzw. § 68b StGB (OLG Koblenz, Beschluss 1 Ws 381/11 vom 18.07.2011; OLG Nürnberg aaO; Thür.OLG aaO; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2011, 30; NStZ-RR 2014, 62; OLG München NStZ-RR 2012, 324; OLG Braunschweig, Be-schluss 1 Ws 333/13 vom 18.11.2013, juris; s.a. BVerfG, Beschluss 2 BvR 1392/02 vom 27.06.2006, juris JR 2006, 480; OLG Bremen NStZ 2011, 216). Sollten die von der Strafkammer in ihrer Nichtabhilfeentscheidung mitgeteilten Einkommensverhältnisse zutreffen, dürfte die Anordnung der Kostentragung durch die Staatskasse nicht zu beanstanden sein.
Insoweit nichts Neues, sondern wohl inzwischen h,M. (vgl. dazu u.a. im KG, Beschl. v. 01.10.2013 – 2 Ws 476/13 und Wer trägt eigentlich die Kosten für Urinkontrollen? und der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.09.2013 – 3 Ws 277/13 und Nachschlag: Wer trägt die Kosten einer forensischen Therapie?) Also „Mainstream“, aber schadet ja nicht, wenn man es weiß 🙂 .
„Interessant“ ist der Beschluss aber noch aus einem weiteren Grund: Die Auflage war dem Angeklagten im Bewährungsbeschluss einer Strafkammer gemacht worden. Als es zu der ersten Kontrolle kommt, entsteht Streit um die Kosten. Und in dem Streit legt dann die Bezirksrevisorin des LG Beschwerde gegen die Bewährungsentscheidung des LG ein, soweit darin die Kosten für die Kontrollen der Staatskasse auferlegt worden sind. Das macht das OLG aber nicht, denn: Der Bezirksrevisor ist nicht beschwerdeberechtigt, es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Beschwerdebefugnis der Staatskasse vor, wie es etwa in § 4 Abs. 3 JVEG der Fall ist (Zabeck in KK-StPO, 7. Aufl., § 304 Rn. 27; Matt in LR, StPO, § 304 Rn. 49; Frisch in SK, 4. Aufl., § 304 Rn. 40).“ Und aus § 304 Abs. 2 StPO kann man eine Beschwerdeberechtigung der Staatskasse auch nicht herleiten.
Sorry, wäre aber nun auch noch schöne, wenn der Bezirksrevisor auch da noch seine Finger drin haben könnte.
Naja, Beschwerden von Bezirksrevisor(in)en beruhen i.d.R. aber auch nicht auf Rechtsgrundlagen, sondern auf einem für diese Kaste ebenso natürlichen wie zwanghaften Reflex. 😉
Naja, Beschwerden von Bezirksrevisor(in)en beruhen i.d.R. aber auch nicht auf Rechtsgrundlagen, sondern auf einem für diese Kaste ebenso natürlichen wie zwanghaften Reflex. 😉
Die Revisoren würden dem Staat das meiste Geld einsparen, indem man sie ersatzlos abschafft.
@T.H., RiAG
Da möchte man als Rechtsanwalt nicht widersprechen.