Was ist eine „kinderpornografische Abbildung/Schrift“ bzw. wie ist der Begriff auszulegen? Gilt dafür dasselbe wie für den allgemeinen Begriff der Pornografie oder gelten Besonderheiten? Die Frage war bislang in Rechtsprechung und Literatur nicht eindeutig geklärt. Zur Antwort hat jetzt der BGH im BGH, Urt. v. 11.02.2014 – 1 StR 485/13 – Stellung genommen. Das LG hatte zusätzlich zur Sexualbezogenheit zusätzlich der Abbildung gefordert, dass die Darstellung der sexuellen Handlung einen vergröbernd-reißerischen Charakter aufweisen müsse, und insoweit die am Pornographie-Begriff der §§ 184, 184a StGB entwickelten Maßstäbe übertragen.
Der BGH sieht das anders, nämlich weiter. Er führt in seinem zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehenen Urteil aus, dass die Strafbarkeit nach § 184b StGB eben nicht voraussetzt, dass die Darstelllung der sexuellen Handlung einen vergröbernd-reißerischen Charakter aufweist. Umfangreich begründet und lesenswert.
Eine Entscheidung, die in Zukunft sicherlich heftig diskutiert werden wird und die in Zusammenhang mit den Vorwürfen an MdB a.D. Edathy und den geplanten Gesetzesänderungen besondere Brisanz und Bedeutung hat.