Als ich auf den OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.02.2014 – 4a Ss 462/13 – gestoßen (worden) bin, habe ich nach dem ersten Lesen des voluminösen Beschlusses, der die Verständigung (§ 257c StPO) behandelt, gedacht: Na, da hat sich aber jemand ein Denkmal setzen wollen, denn warum sonst ist der Beschluss so umfangreich begründet worden. Und das, obwohl die entschiedenen Fragen m.E. längst in der Rechtsprechung – zumindest teilweise – entschieden sind bzw. die Antworten m.E. auf der Hand liegen/lagen. Hier wegen des Umfangs nur die Leitsätze, wen die Einzelheiten interessieren, der mag sich durch das Denkmal kämpfen 🙂 .
1. Die Regelungen des Verständigungsgesetzes gelten auch für den Verfahrensabschnitt des Berufungsverfahrens.
2. Die fehlende Dokumentation von Verständigungsgesprächen durch den Vorsitzenden und/oder die Staatsanwaltschaft vor oder außerhalb einer Berufungshauptverhandlung muss im Lichte der durch das Verständigungsgesetz in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht getroffenen Bestimmungen die Unwirksamkeit einer in Folge solcher Gespräche erklärten Beschränkung der Berufung eines Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch zur Folge haben, wenn nicht ausnahmsweise zweifelsfrei feststeht, dass die Beschränkungserklärung von der Verletzung der Dokumentations- und Transparenzpflicht vollständig unbeeinflusst geblieben ist.“