Mit dem Posting: Ich habe da mal eine Frage: Terminsgebühr für Gespräch mit dem StA? habe ich vor einigen Tagen die neue Reihe zu RVG-Fragen eröffnet, über die ich in Zukunft immer mal wieder diskutieren (lassen) will. Nun ja, Gott sei Dank, es sind auch zwei Antworten eingegangen, die zu der angesprochenen Problematik Stellung genommen haben, ob es nämlich für ein Gespräch, das der Verteidiger mit einem Staatsanwalt führt, ggf. eine (Vernehmungs)Terminsgebühr Nr. 4102 VV RVG gibt? Der Kollege, der mir die Frage gestellt hatte, hatte darauf hingewiesen, dass es sich bei einem solchen „Gespräch“ auch um eine Vernehmung des Beschuldigten handelt, wenn er als Verteidiger über eine Vertretungsvollmacht verfügt. Der Beschuldigte werde bei der Vernehmung durch ihn vertreten.
Nun, wäre schön, aber: M.E. entsteht eine Terminsgebühr nicht. Es handelt sich nicht um eine Vernehmung i.e.S. der Nr. 4102 VV RVG. Gemeint sind damit nach Sinn und Zweck die „klassischen“ Vernehmungen des Beschuldigten, an denen der Verteidiger als dessen Beistand teilnimmt. Voraussetzung ist im Grunde die Teilnahme von mindestens drei Teilnehmern: Vernommener, Vernehmender und Verteidiger. Daran fehlt es in der Fragestellung. Alle anderen Termine werden über die jeweilige Verfahrensgebühr abgegolten.
Damit haben die beiden Antwortenden im Ergebnis Recht. Zutreffend ist es auch, wenn sie eine analoge Anwendung der Nr. 4102 VV RVG verneinen. Die ist nicht möglich. Es gibt in der Nr. 4102 VV RVG, die schon eine Ausnahmeregelung ist, einen enumerativen Katalog, wann die Gebühr entsteht. Das lässt sich nicht erweiternd auslegen. Die zitierte Entscheidung des LG Braunschweig ist zwar verteidigerfreundlich, aber falsch.