Manchmal ist es eigenartig. Mich hatte vor einiger Zeit ein Kollege danach gefragt, wie mit der Kostenentscheidung umzugehen sei, wenn im Strafbefehlsverfahren ein beschränkter Einspruch gegen einen Strafbefehl Erfolg gehabt habe. Das war/ist die Frage, ob dann § 473 Abs. 3 StPO (entsprechend) anwendbar ist oder nicht. Ich hatte die Frage unter Hinweis auf den Wortlaut des § 473 Abs. 3 StPO – „Rechtsmittel“ verneint. Nun habe ich von einem anderen Kollegen den LG Ingolstadt, Beschl. v. 27.03.2014 – 2 Qs 32/14 übersandt bekommen, der sich mit genau der Frage befasst.
Im Verfahren ging es um die falsche Bildung einer Gesamtgeldstrafe im Strafbefehl, was dann nach Einspruch in der Hauptverhandlung bzw. im Urteil repariert worden ist. Das LG verneint die Anwendbarkeit des § 473 Abs. 3 StPO, was m.E. zutreffend ist.
Not amused bin ich allerdings über die Formulierung:
„Zutreffend ist zwar, dass die Gesamtgeldstrafe im Strafbefehl unter Verstoß gegen § 54 Abs. 2 StGB festgesetzt worden ist. Dies hätte den Beschwerdeführer allerdings nicht daran hindern müssen, den Strafbefehl dennoch rechtskräftig werden zu lassen. Ihm war bekannt, dass bei Einlegung eines Einspruchs weitere Verfahrens- und Verteidigerkosten anfallen.“
Also: Falsche/zu hohe Strafe hinnehmen….? Kann m.E. so nicht richtig sein, wenn es „auch, und in erster Linie darauf ankam, dass wegen der Regelungen in §§ 32 Abs. 2, 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG eine Gesamtgeldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen festgesetzt wird“, worauf das LG selbst hinweist.
Aber das LG zeigt dann (zumindest) einen Weg auf, wie es nach seiner Auffassung hätte richtig laufen können:
„Der Beschwerdeführer hätte die Entstehung der zusätzlichen Kosten möglicherweise dadurch verhindern können, dass er in Absprache mit der Staatsanwaltschaft unbeschränkten Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt hätte, die Staatsanwaltschaft daraufhin den Strafbefehlsantrag zurückgenommen und einen neuen Strafbefehlsantrag mit einer niedrigeren Gesamtgeldstrafe beantragt hätte. Dass der Beschwerdeführer diesen Weg nicht gegangen ist, zeigt, dass er sich die Chance auf eine Herabsetzung der Gesamtgeldstrafe auf nicht mehr als 90 Tagessätze erhalten wollte. Dies war nur möglich, wenn gegen einen Strafbefehl mit einer höheren Gesamtgeldstrafe Einspruch eingelegt wurde. Der Fehler bei der Bildung der Gesamtgeldstrafe im Strafbefehl war daher nicht ursächlich für die durch die Hauptverhandlung und das Urteil zusätzlich entstandenen Kosten und Auslagen.“
Na ja, auch da habe ich so meine Bedenken, ob das – in Bayern !! – machbar gewesen wäre.