Manche OLG-Entscheidungen lesen sich wie Checklisten, die hat man als Autor natürlich besonders gerne. So z.B. den OLG Schleswig, Beschl. v. 02.04.2014 – 1 Ws OWi 59/14, der zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes Stellung nimmt. Für den Betroffenen ja ein nicht ganz ungefährlicher Bereich, weil über § 132.3 BKat ein Fahrvebrot droht. Da möchte das OLG aus den Feststellungen erfahren:
- um welche Art von Wechsellichtzeichenanlage es sich gehandelt hat, was für die Frage, ob es vorliegend um einen typischen groben Verstoß gegen die Pflichten eines Fahrzeugführers handelt, weil ja der Rotlichtverstoß länger als 1 Sekunde dauerte, von Bedeutung sein kann. Denn nicht jeder Rotlichtverstoß von mehr als 1 Sekunde stellt eine typische, ein Fahrverbot indizierende Pflichtwidrigkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV dar.
- auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat,
- ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat — außer, dass er die Fahrereigenschaft eingeräumt hat,
- ob der Richter der Einlassung folgt oder ob und inwieweit er die Einlassung aufgrund welcher tragenden Beweismittel für widerlegt ansieht,
- welche Angaben Zeugen gemacht haben und warum diesen der Vorzug gegenüber der Einlassung des Betroffenen gegeben wird,
- auch bei einem standardisierten Messverfahren wie Traffiphot III die Angabe der wesentlichen Anknüpfungstatsachen wie des Abstands zwischen Haltelinie, erster und zweiter Induktionsschleife sowie der Rotlichtzeiten bei Überfahren der ersten und zweiten Induktionsschleife.
Und schließlich darf nicht einfach auf Urkunden pp. Bezug genommen werden:
„Die verwendeten Messfotos wurden im Übrigen nicht durch eine prozessökonomische ausdrückliche Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zum Urteilsbestandteil gemacht und können deshalb vom Rechtsmittelgericht nicht eingesehen werden. Darüber hinaus wurden gebotene eigene Urteilsfeststellungen oder Würdigungen, z.B. zur Eichung des Geräts, durch unzulässige Bezugnahmen ersetzt, so dass es verfahrensrechtlich an einer Urteilsbegründung und sachlich-rechtlich an der Möglichkeit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht fehlt (st. Rspr. vgl. BGHSt 30, 225; 33, 59; BGHR StPO § 267 Abs. 1 Bezugnahme 1). Eine Verweisung oder Bezugnahme ist im Übrigen lediglich nach § 46 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO und nur wegen „Abbildungen“ möglich. Dem Rechtsbeschwerdegericht ist es allein auf Grund der unzulässigen Bezugnahmen auf die den Vorfall dokumentierenden Schriftstücke nicht möglich zu überprüfen, ob die Überzeugung des Tatrichters auf tragfähigen Erwägungen beruht, die Beweiswürdigung des Amtsrichters anerkannten rechtlichen Grundsätzen entspricht und die Überzeugung von der Ordnungsgemäßheit der Messung rechtsfehlerfrei gewonnen wurde.“
Also im Grunde ganz einfach. Der Amtsrichter in Lübeck wusste es aber wohl nicht. Jetzt weiß er es und kann es beim zweiten Mal richtig machen.