Ich habe länger nicht mehr geschrieben: Darauf muss man erst mal kommen, beim BGH, Beschl. v. 04.02.2014 – 3 StR 451/13 – bin ich aber fast geneigt es zu tun. Nicht bezogen auf den BGH, Beschluss, sondern bezogen auf das ihm zugrunde liegende Urteil des LG Wuppertal, durch das der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg, denn – so der BGH unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des GBA:
„Ein wesentliches Begründungselement der sachverständig beratenen Strafkammer für die Gefahr weiterer Straftaten ist eine beim Angeklagten vorliegende Externalisierung eigener Verantwortlichkeit dahingehend, dass er in der Hauptverhandlung zwar das äußere Tatgeschehen objek-tiv eingeräumt habe, im Übrigen aber gegenüber Gericht, Sachverständigen und seinem privaten Umfeld angab, zu den Taten von einem ‚Russen‘ gezwungen worden zu sein (UA S. 22 ff., 29 f., 38). Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht die Einlassung des Angeklagten im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose zu seinem Nachteil verwertet hat. Zulässiges Verteidigungsverhalten darf im Rahmen der Prüfung des § 66 StGB jedoch weder hang- noch gefahrbegründend verwertet werden (BGH NJW 1992, 3247; NStZ 2001, 595, 596; 2010, 270, 271; Senat, Beschl. v. 5. April 2011 – 3 StR 12/11 – Rn. 7; BGH, Beschl. v. 13. September 2011 – 5 StR 189/11 – Rn. 17). Anderenfalls wäre der Angeklagte gezwungen, seine Verteidigungsstrategie zu ändern, um der Anordnung von Sicherungsverwahrung zu entgehen (BGH StV 2002, 19; Beschl. v. 26. Oktober 2011 – 5 StR 267/11 – Rn. 6).“
Also, muss man erst mal drauf kommen, dass zulässiges Verteidigungsverhalten in die Sicherungsverwahrung führt. Und so ganz neu ist die Auffassung des BGH, dass das unzulässig ist, ja nicht, wie die Zitate des GBA zeigen.