Nach längerer Zeit mal wieder etwas zur „Akteneinsicht“ im Bußgeldverfahren, nämlich bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung in die gesamte „Messbildreihe“. Das AG Stuttgart hat sie im AG Stuttgart, Beschl. v. 01.04.2014 – 11 OWi 575/14 – gewährt. Begründung:
Zwar ist die Messbildreihe nicht zur Akte genommen worden und damit nicht Aktenbestandteil im engeren Sinne, das Akteneinsichtsrecht des Betroffenen erstreckt sich jedoch auf alle Bild-, Video- und Tonaufnahmen, die für den Betroffenen als belastend oder entlastend von Bedeutung sein können. Die Messbildreihe muss dem Betroffenen deshalb zugänglich gemacht werden.
Es sind keine wichtiger Gründe ersichtlich, die einer Übersendung der Messbildreihe in Kopie auf einem Datenträger an den Verteidiger entgegenstehen. Datenschutzrechtliche Gründe stehen genauso wenig wie bei der Einsicht in die Messbildreihe bei der datenhaltenden Stelle vor Ort entgegen. Zwar ist der Verteidiger ortsansässig und eine Einsichtnahme vor Ort wäre ihm eher zuzumuten als einem auswärtigen Verteidiger, ihn aber allein aufgrund der räumlichen Nähe zu benachteiligen; ist nach Auffassung des Gerichtes nicht gerechtfertigt, zumal er vorgetragen hat, ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben zu haben, für das die Messbildreihe ebenfalls benötigt wird.
Nichts weltbewegend Neues, aber auch Fortschreibung einer bestehenden Rechtsprechung kann interessieren.