Praxisnahe Lösung für: Erstattung von Parkgebühren für den Pflichtverteidiger?

entnommen wikimedia.org Autor: Urheber Mediatus

entnommen wikimedia.org Autor: Urheber Mediatus

Ich stöbere immer wieder gern 🙂  im Rechtspflegerforum und beteilige mich dort auch an den Diskussionen. Bei einem meiner letzten Besuch bin ich auf den Diskussionsstrang: „Erstattung von Parkgebühren für den Pflichtverteidiger?“ gestoßen, den ich hier mal wieder gebe:

Frage:….ich habe folgende Frage: Pflichtverteidiger macht 2,00 € Parkgebühren für das Parkhaus am Landgericht geltend sowie 6,90 € Paketgebühren für das Zurückschicken der Ermittlungsakten an das Amtsgericht. Die Paketgebühren sind m. E. in der Auslagenpauschale von 20,00 € enthalten.

Aber wie ist es mit den Parkgebühren. Weiß jemand Genaueres?“

Antwort 1: „Ich habe die Parkgebühren immer gegeben, wenn es im Umfeld des Gerichts nicht ausreichend gebührenfreie Parkmöglichkeiten gibt. Alles andere erscheint mir lebensfremd. Man kann den Pflichtverteidiger nicht auf die öffentlichen Verkehrsmittel verweisen, nur weil er nicht kostenfrei parken kann. Und nicht erstatten was tatsächlich entstanden ist, geht auch nicht, auch wenn das mit den Parkgebühren nicht direkt im Gesetz steht. RM kam da noch nie.“

Antwort 2: „Warum machst du wegen 2 Euro rum? Festsetzen und gut is. „

Antwort 3: Die Paketgebühren sind mit der Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV-RVG abgegolten. Wenn dann müsste der RA sämtliche Auslagen für Post- und Telekommunikation einzeln nach Nr. 7001 VV-RVG aufdröseln.

Parkkosten fallen unter Nr. 7006 VV-RVG und sind in der Regel zu erstatten.

Antwort 4: „…allerdings nur, wenn es sich um eine Geschäftsreise handelt (Erläuterung siehe Vorbemerkung 7 Abs. 2).“

Antwort 5: „Sonst sind es halt Aufwendungen nach Vorbemerkung 7 Abs.1 Satz 2.“

Antwort 6: „Da könnte man drüber streiten , denn wenn es keine Geschäftsreise (als speziellere Regelung) ist, dürften Parkkosten = Reisekosten keine notwendigen Aufwendungen sein. Da befinden wir uns wieder an dem Punkt, dass die Reiseregelungen im RVG den Rechtsanwalt sogar gegenüber dem Mandanten benachteiligen. Ich verweise auf (m)einen einschlägigen Aufsatz im Rpfleger…..“

Mir hat Antwort 2 gut gefallen. Praxisnah :-D. Und überrascht hat sie mich auch :-D, wenn ich ehrlich bin.

2 Gedanken zu „Praxisnahe Lösung für: Erstattung von Parkgebühren für den Pflichtverteidiger?

  1. Gast

    Genau. Wie sagten noch die 68er – „legal? illegal? scheißegal!“ Und jemand, der im Kostenrecht als Kommentator ernst genommen werden will, belobigt das dann auch noch als „praxisnah“.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert