Uli Hoeneß und keine Ende? Nun. ich wollte dazu eigentlich nicht mehr bloggen, tue es dann aber jetzt doch, nachdem ich gerade den Beitrag „Hoeneß – Neue Anklage wegen Steuerhinterziehung„, der sich u.a. auf einen Bericht im Focus stützt, wonach inzwischen die Berechnungen der Finanzbehörde bei mindestens 30 Mi0 € hinterzogener Steuern liegen sollen, gelesen habe.
Der Kollege Dost-Roxin beginnt seinen Beitrag mit: „Eine weitere Anklage wegen Steuerhinterziehung gegen Hoeneß ist im Anmarsch….“ . Da frage ich mich allerdings: Wirklich? Oder sieht das Ganze rechtlich ggf. doch ein wenig anders aus? Nun, abschließend wird man das nicht beurteilten können – jedenfalls kann ich es nicht – dafür müsste man Anklage, Eröffnungsbeschluss und Urteil im zu Ende gegangenen Verfahren kennen, um dann die Frage beantworten zu können: Strafklageverbrauch durch das Urteil, ja oder nein? Nur, wenn ich die Frage verneinen muss/kann, stellt sich die Frage nach einer neuen/weiteren Anklage. Das hat mit der Höhe des Steuerschadens – wenn er aus denselben angeklagten Taten stammt – und dem Geständnis von U.Hoeneß nichts zu tun. § 264 StPO lässt grüßen.
Vielleicht war es ja gerade der „Charme der Verteidigungsstrategie“ – den wir alle nicht erkannt haben oder nicht erkennen konnten, weil wir die erforderlichen Informationen nicht hatten -, dass da noch mehr hinterzogene Steuern waren, die nun ggf. vom Urteil erfasst sind. Ob man das gut findet und ob man die Verfahrensweise der Kammer des LG München gut findet, das steht auf einem ganz anderen Blatt. Aber wie sagte schon während des Studiums einer meiner Professoren: das Recht ist für die Hellen. Und solche Fragen werden die „Berater“ von U.Hoeneß sicherlich im Blick gehabt habe.
Im Übrigen: Ich weiß auch gar nicht, warum der Focus nun schon wieder eine Welle schlägt. Dass da ggf. noch mehr hinterzogene Steuern zu erwarten waren als die 28,5 Mio €, von denen die Kammer ausgegangen ist, war doch klar. Denn die Finanzbeamtin hatte doch in der Hauptverhandlung schon darauf hingewiesen, dass ihrer Berechung eine „Günstigkeitsprüfung“ zugrunde liegt. Aber es ist wohl ein Thema, dass man am Kochen halten will/muss.
Man darf auch nicht vergessen, dass die in der Verhandlung angenommene Summe nur für die Strafzumessung herangezogen wurde.
Das Finanzamt wird die tatsächliche Steuerschuld ermitteln (oder auch nicht, da zu viel Arbeit) und die richtige Steuerlast dann entsprechend mit Zinsen nacherheben.
Dummerweise dürfte kein Außenstehender mehr erfahren, ob Herr Hoeneß nochmal nachzahlt oder evtl. sogar wieder Geld zurückbekommt. Denn diese Informationen fallen unter das Steuergeheimnis und dürften theoretisch nie an die Öffentlichkeit kommen.
eben „theoretisch“ 🙂
So schnell geht dat, wenn man vorschnell schießt 😉 Aber genau so schnell geht man auch wieder in Deckung.
Sowohl den Artikel als auch die Überschrift hat der Herr Kollege flux ausgetauscht bzw. angepasst. Der ursprüngliche Artikel wird doch nicht etwa nur verfasst worden sein, um möglichst viele Klicks abzugrasen?!? 😉
wer hat was ausgetauscht? ich habe gar nichts ausgetauscht….
Heiner meint wohl den blog des Wirtschaftsstrafrechtsexperten.
DIe Anklage ist im Blog von Ralf Möbius veröffentlicht. Angeklagt waren Verkürzungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen und dazu noch ungerechtfertigte Verlustvorträge. Außerdem steht bereits in der Anklage, dass über die beiden Konten Spekulationsgeschäfte mit ggf. Spekulationsgewinnen in unbekannter Höhe liefen. Die Höhe dieser Gewinne (bzw. ob und in welchem Veranlagungszeitraum steuerpflichtige Gewinne erzielt wurden) war bei Anklageerhebung wohl noch unklar, da die Belege, aus denen sich ergab, ob die für Spekulationsgewinne maßgebliche Jahresfrist unterschritten war, nicht geliefert worden waren (und mangels Rechtshilfe aus CH ja bekanntlich auch für Ermittler eher nicht zu beschaffen sind).
Die Zahl des Focus von 30 Millionen ist nicht wirklich überraschend, hieß es doch während des Prozesses, dass die Steuerfahnderin die ca 28 Millionen als „best-case“- Betrag nannte. Was der Focus da genau andeuten will zur „Steuerschuld“ ist sowieso unklar. Denn Säumniszuschläge und Hinterziehungszinsen spielen bei der strafrechtlichen Frage des Verkürzungsbetrages keine Rolle, dürften aber bei angeklagten Taten aus 2003 ff. einen ordentlichen Batzen ergeben.
der hat aber auch nichts geändert, wenn ich es richtig sehe. Mir fehlt an dem Beitrag das „?“ 🙂
Ich bin zwar eher in der AO, als in der StPO zu Hause, aber mir fällt derzeit keine Variante ein, wie die Anklage nochmal aufgerollt werden sollte.
M.E. ist Strafklageverbrauch eingetreten, egal wie hoch der tatsächliche Hinterziehungsbetrag nunmehr ausfällt. Aber ich lasse mich hier gerne eines besseren belehren, da ich in dem Bereich keine praktische Erfahrung habe.
Die Zinsen nach § 235 AO machen die Sache für Herrn H. richtig teuer, denn nach allem, was man in der Presse gelesen hat, sind die großen Gewinne wohl in den ersten Jahren entstanden.
Aber ich frage am Besten mal bei der Redaktion vom Stern nach. Die haben bestimmt bald eine Kopie von den Änderungsbescheiden oder ein Interview mit einem anonymen Finanzbeamten… 😉
die Schadenshöhe dürfte in der Tat unerheblich sein, wenn es sich um dieselbe Tat handelt….
die steuerstraftat wird durch den steuerpflichtigen, die steuerart und den besteuerungszeitraum umgrenzt. eine neue anklage wäre m.e. nur dann möglich, wenn noch weitere steuerpflichtige oder weitere steuerarten auftauchen. in betracht kämen da theoretisch noch juristische personen, die von herrn hoeneß vertreten wurden. falls herr hoeness insoweit falsche erklärungen abgegeben und steuern verkürzt hätte, würde dies nicht von der materiellen rechtskraft umfasst.
die besteuerungszeiträume hat das lg münchen – wenn ich es richtig verfolgt habe – alle abgegrast.
aber letztlich sind das alles mutmaßungen.