PräsBGH Prof. Dr. Tolksdorf „in Rente“ – knallen da beim BGH die Flaschenkorken?

entnommen wikimedia.org Urheber Harald Bischoff

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Ich stoße gerade auf die PM 21/14 des BGH, mit der “gemeldet” wird: “Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Klaus Tolksdorf im Ruhestand”. Damit wird es beim BGH jetzt sicherlich noch ruhiger werden als es in den letzten Monaten – nach Erledigung des Besetzungsstreites Fischer/Tolksdorf – schon war. Wahrscheinlich werden aber dennoch in dem ein oder anderen Senat die Sektkorken knallen 🙂 🙂 . Nun ja, beim BGH vielleicht auch die Champagnerkorken 🙂 😀 .


4 Gedanken zu „PräsBGH Prof. Dr. Tolksdorf „in Rente“ – knallen da beim BGH die Flaschenkorken?

  1. Sascha Petzold

    Damit ist nach Nack die 2. Hürde zu einem sich vieleicht jetzt formierenden rechtsstaatlichen BGH genommen. Nack und Tolksdorf haben im Laufe der Zeit vergessen, wofür sie BGH-Richter wurden und was deren Aufgabe ist. Es ging Ihnen nur noch um Ihr Ego. In einem Unternehmen hätten sie sich wohl nicht so lange halten können. Hoffentlich kann sich der frische Wind, der im 2. strafsenat weht, auch auf die übrigen Senate ausweiten.
    Sascha Petzold

  2. meine5cent

    @Sascha Petzold:
    Herr Fischer hat Ihrer Meinung nach kein Ego-Problem? Wenn man mal so liest, wie er in alle Richtungen um sich schlägt (z.B. die Zeit-Interviews : u.a. eines über schreibende Rechtsanwälte, Polizisten, Rechtsmediziner, auch der Kollege Lucas bekommt dort sein Fett weg), weiß ich nicht, ob nicht die Zweifel Tolksdorfs an der persönlichen – nicht der fachlichen – Eignung an einem Senatsvorsitz vielleicht doch etwas realtitätsbasiert sind.

    Was die Frage der Rechtsstaatlichkeit angeht: Zu Zeiten, zu denen Nack und andere sich intensiv mit Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsprüfung auseinandergesetzt haben und ein Standardwerk verfassten, das selbst bei neueren Autoren wie z.B. Geipels Handbuch der Beweiswürdigung ausgiebig im Fußnotenapparat auftaucht, schrieb Fischer noch zum Thema Glaubwürdigkeitsbegutachtung: „Es ist daher erforderlich, dem weiteren Vordringen psychologisch-professioneller Sachkunde in diesen Kernbereich richterlicher Tätigkeit entgegenzutreten.“ (NStZ 1994,S. 5).

  3. n.n.

    @meine5cent:

    Entschuldigen Sie die indiskrete Frage, aber haben Sie Fischers Aufsatz in NStZ 94,5 eigentlich gelesen?

    Fischer wendet sich eindeutig gegen eine übermäßige Einbeziehung von Gutachtern und die Delegation von Entscheidungen, nicht aber gegen den Rückgriff auf die Erkenntnisse der Aussagepsychologie.

    „Damit ist zugleich die “schwierige Beweislage“ als Ansatz zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung ausgeschieden: Umstände, die dem Bereich der Beweiswürdigung und nicht dem personalen Bereich des Aussagenden angehören, können die Anforderung von Glaubwürdigkeits-Gutachten nicht rechtfertigen. Eine – längst überfällige – adäquate Integration der Aussagepsychologie in das Strafverfahren ist so ohne weiteres möglich, ohne daß dessen normative Strukturen “einstürzen”; Voraussetzung dafür sind freilich stärkere Beschäftigung der Strafrichter mit den Forschungsergebnissen dieser Wissenschaft, Zurückdrängung der Glaubwürdigkeits-Gutachter aus der Beweiswürdigung und Stärkung des Verantwortungsbewußtseins gegenüber der “ureigenen Aufgabe“ des Strafrichters.“

  4. RA Müller

    Im Rahmen meines Studiums hatte ich Prof. Dr. Tolksdorf im Rahmen eines Kolloquiums kennenlernen dürfen. Ich empfand ihn als ausgesprochen angenehmen Menschen, dem es darum ging, Interesse am Strafrecht zu wecken und ergebnisoffene Diskussionen zu führen.
    Es ist bedauerlich, wenn sein Wirken nur mit dem unwürdig erscheinenden Besetzungsstreit verbunden werden sollte.

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